News aus dem Bereich Steuerberatung - Februar 2005
1. Aktuelles aus der Gesetzgebung
2. Aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte
3. Aktuelle Stellungnahmen der Finanzverwaltung
4. Sonstige Hinweise und Veröffentlichungen
1. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Zum Jahresende 2004 hat der deutsche Gesetzgeber mit zwei Gesetzgebungsverfahren Richtlinien der EU in deutsches Steuerrecht umgesetzt: das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz, EURLUmsG) sowie das EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz.
Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG)
Änderungen des Einkommensteuergesetzes
Mit der Neufassung des § 43b EStG zur Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie gelten für Ausschüttungen zwischen Konzernunternehmen künftig in zahlreichen Fällen Befreiungen von der Kapitalertragsteuer. Wie bisher begünstigt sind Ausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaft in der EU, sofern diese weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat. Erstmals von der Kapitalertragsteuer befreit sind Ausschüttungen von Tochtergesellschaften an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte einer Muttergesellschaft, unabhängig davon, in welchem EU-Staat die Muttergesellschaft ansässig ist. Voraussetzung ist eine unmittelbare Mindestbeteiligungsquote von 20% (bisher 25%), die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses seit mindestens zwölf Monaten gehalten wird. Bis zum Jahr 2009 wird die Beteiligungsquote schrittweise auf 10% gesenkt. Weiterhin muss eine entsprechende Freistellungserklärung des Bundesamts für Finanzen vorliegen. Auf den Einbehalt der Quellensteuer kann auch dann verzichtet werden, wenn die Beteiligungshöhe nur 10% beträgt, der Staat des Zahlungsempfängers aber eine entsprechende Behandlung der Ausschüttung vorsieht (Gegenseitigkeit).
Das Zu- und Abflussprinzip bei Überschusseinkünften wird dahingehend modifiziert, dass Ausgaben und Einnahmen für längerfristige, d. h. über 5 Jahre dauernde, Nutzungsüberlassungen (z. B. Erbbauzinsen, Einmalzahlungen bei Mietleasingverträgen) gleichmäßig auf den Zeitraum der Nutzungsüberlassung verteilt werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist ein Damnum/Disagio; hier gilt die bisherige Verwaltungspraxis, nach der bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren und einem Damnum von maximal 5% nicht von einer Zinsvorauszahlung ausgegangen wird. Für Entgelte im Zusammenhang mit der Nutzung eines Grundstücks gilt die neue Regelung für nach dem 31. Dezember 2003 geleistete Zahlungen, ansonsten ab dem 1. Januar 2005.
Für die Bewertung von Wertpapieren bei Sammelverwahrung, z. B. für die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wird nun gesetzlich das Fifo-Verfahren verankert. Zuerst angeschaffte Wertpapiere gelten danach auch als zuerst verkauft.
Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes
Entgegen der Rechtsprechung des BFH wird die Behandlung vororganschaftlich verursachter Mehr- oder Minderabführungen als Gewinnausschüttungen bzw. Einlagen, und nicht als Gewinnabführungen, gesetzlich festgeschrieben.
Mehr- oder Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit werden mit dem Einlagekonto der Organgesellschaft verrechnet.
Bei der Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft gelten sowohl das Nennkapital der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft in vollem Umfang als herabgesetzt.
Änderungen des Gewerbesteuergesetzes
Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sollen die Befreiungen des § 8b KStG bei Kapitalgesellschaften und des § 3 Nr. 40 EStG bei natürlichen Personen auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags von Mitunternehmerschaften Anwendung finden. Die entgegenstehende Verwaltungsmeinung gilt daher nur für die Jahre 2001 bis 2003.
Für Grundstücksverwaltende Gesellschaften gilt bei Gewinnen aus der Aufdeckung stiller Reserven aus Grundbesitz, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen überführt oder übertragen wurde, nicht mehr die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, so dass es zu einer Gewerbesteuerbelastung kommt. Eine erweiterte Kürzung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne von Mitunternehmern, die nicht natürliche Personen sind, scheidet zukünftig ebenfalls aus.
Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
Bei Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für Zwecke außerhalb des Unternehmens sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Anschaffungs- und Herstellungskosten gleichmäßig auf den Berichtigungszeitraum gem. § 15a UStG zu verteilen.
Der Regelungsbereich des § 15a UStG wird erweitert auf Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (Umlaufvermögen), auf Gegenstände und sonstige Leistungen, die in ein Wirtschaftsgut eingehen bzw. an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden sowie auf andere sonstige Leistungen. Flankierend wurden die Bagatellgrenzen, nach denen eine Änderung unterbleiben kann, deutlich angehoben: die Vorsteuerkorrektur unterbleibt, wenn der Vorsteuerbetrag nicht mehr als EUR 1.000 beträgt oder sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als 10% gegenüber der Verwendungsabsicht ändern und der Berichtigungsbetrag nicht mehr als EUR 1.000 beträgt. Die Berichtigung ist erst am Ende des Korrekturzeitraums vorzunehmen, wenn die zu berichtigenden Vorsteuerbeträge insgesamt nicht mehr als EUR 2.500 betragen. Der Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bzw. zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt stellt jeweils eine Änderung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen dar.
Der Abtretungsempfänger kann bei abgetretenen oder verpfändeten Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen für Steuerschulden des leistenden Unternehmers unter den weiteren Voraussetzungen des § 13c UStG in Haftung genommen werden. Im Hinblick darauf werden die Aufzeichnungspflichten für den leistenden Unternehmer und den Abtretungsempfänger erweitert. Der leistende Unternehmer muss den Namen und die Anschrift des Abtretungsempfängers, die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung, das in der Gegenleistung enthaltene Entgelt getrennt nach Steuersätzen und den Betrag der Umsatzsteuer aufzuzeichnen. Der Abtretungsempfänger hat den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung, das in der Gegenleistung enthaltene Entgelt getrennt nach Steuersätzen, en Betrag der Umsatzsteuer, die Höhe der auf den Anspruch vereinnahmten Beträge und die in den vereinnahmten Beträgen enthaltene Umsatzsteuer aufzuzeichnen.
Im Hinblick auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung vom 26.06.2003 (C-442/01) wird die Umsatzsteuerbefreiung für die Beteilung als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil eines anderen aufgehoben.
Änderungen des Investmentsteuergesetzes
Nach nur einem Jahr Unterbrechung wird zum 1. Januar 2005 die Zwischengewinnbesteuerung wieder eingeführt. Zwischengewinne sind die aufgelaufenen Zinserträge aus den im Portfolio des Investmentfonds enthaltenen Wertpapieren, die seit der letzten Ausschüttung oder Thesaurierung bis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fondsanteils aufgelaufen sind. Für Zwecke der Besteuerung sind Investmentfondsgesellschaften verpflichtet, bewertungstäglich den Zwischengewinn zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, gelten pauschal 6% des Entgelts für die Veräußerung oder Rückgabe des Anteils als Zwischengewinn. Das Entgelt für die Veräußerung oder Rückgabe des Anteils ist bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen nur im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts steuerpflichtig; die Anwendung von § 17 EStG sowie des Halbeinkünfteverfahrens kommt nicht in Betracht. Besteuert werden erst ab Jahresbeginn 2005 aufgelaufene Zwischengewinne: lag der letzte Ausschüttungstermin im Jahr 2004 und wurde das Papier Anfang 2005 veräußert, ist nur der auf 2005 entfallende Zwischengewinn zu versteuern.
EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz (PDF, 175 KB)
Das Gesetz setzt die EU-Zins- und EU-Lizenzrichtlinie in deutsches Recht um. Nach dem neu eingefügten § 50g EStG unterliegen auf Antrag Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der EU unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Quellensteuerabzug. Voraussetzung ist u. a. eine mindestens 25%ige unmittelbare Beteiligung oder eine gemeinsame Muttergesellschaft. Auch die Zahlungen an Betriebsstätten sind unter bestimmten Bedingungen von der Neuregelung begünstigt. Die von der EU-Richtlinie betroffenen Gesellschaften und die relevanten Steuerarten werden in den neuen Anlagen 3 und 3a des EStG definiert. In einem Schreiben vom 6. Januar 2005 hat die Finanzverwaltung die Umsetzung und Anwendung der Zinsrichtlinie durch die Finanzverwaltung erläutert.
Weiterhin wird mit Änderungen im EG-Amtshilfegesetz der Informationsaustausch der Finanzbehörden zwischen EU-Staaten ausgebaut.
Geplante Abschaffung der Eigenheimzulage
Die OFD München weist auf ihrer Internet-Seite darauf hin, dass bis zur in 2005 erwarteten Verkündung der Gesetzesänderung noch die alte Rechtslage gilt. Danach haben Bauherren, die vor der Verkündung einer Änderung des Eigenheimzulagengesetzes mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor der Verkündung einer Änderung des Eigenheimzulagengesetzes den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach dem derzeitigen Recht, d. h. für sie gelten noch die bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
Das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche Regelungen gelten, keine Bedeutung. Das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) entscheidet über den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr Förderung.
2. Aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte
Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wertpapierverkäufen 1999
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Besteuerung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG hat der BFH in seinem Beschluss vom 30. November 2004 (IX B 120/04) für den Veranlagungszeitraum 1999 geäußert. Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02) zu den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 und den nachfolgenden Gesetzesänderungen sei eine Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Hindernisse weitgehend vereitelt. Im zu entscheidenden Fall konnte die Antragstellerin daher zu Recht verlangen, dass der streitige Veräußerungsgewinn im Wege einer Aussetzung der Vollziehung des zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheids unberücksichtigt bleibt. Bis die Frage der Verfassungsmäßigkeit auf dem Rechtsweg geklärt ist, ist dies die einzige Möglichkeit des Rechtsschutzes für den Steuerpflichtigen.
Vererblichkeit des einkommensteuerrechtlichen Verlustvortrags kommt auf den Prüfstand
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 28. Juli 2004 (XI R 54/99) den Großen Senat des BFH angerufen, um klären zu lassen, ob der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des BFH möglich. Der XI. Senat ist der Auffassung, dass die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben jedoch zu schwerwiegend sind, um die bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten zu können. Sie stelle eine Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes dar, dass nur derjenige Steuerpflichtige Aufwendungen und Verluste steuermindernd geltend machen kann, der sie getragen hat und dessen Leistungsfähigkeit dadurch eingeschränkt ist.
Der dem Anrufungsbeschluss zugrunde liegende Streitfall weist die Besonderheit einer Gesamtrechtsnachfolge durch eine Erbengemeinschaft neben einer Sonderrechtsnachfolge durch einen Hoferben auf. Die Verluste des Erblassers sind durch die Bewirtschaftung des Hofs entstanden. Das Finanzamt teilte den verbliebenen Verlustvortrag -- der Rechtsprechung entsprechend nach Erbquoten -- auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf. Der XI. Senat hat dem Großen Senat des BFH die weitere Frage vorgelegt, ob für den Fall der Bejahung der Vererblichkeit des Verlustvortrags der Abzug nur demjenigen zustehe, der die Einkunftsquelle fortführe, die den Verlust verursacht habe, und ob für den Fall einer Sondererbfolge in die Verlust verursachende Einkunftsquelle Besonderheiten gälten.
Rückstellung für EU-Geldbußen
Der BFH kommt in seinem Beschluss vom 24. März 2004 (I B 203/03) zu dem Ergebnis, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens dem Verbot des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG unterliegt, so dass auch eine Rückstellung in der Steuerbilanz nicht gebildet werden kann. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt insoweit nicht, als der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft worden ist, wenn die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallenden Steuern vom Einkommen und vom Ertrag nicht abgezogen worden sind.
Ob und ggf. in welcher Weise die EG-Kommission Überlegungen zur steuerlichen Abziehbarkeit der festzusetzenden Geldbußen bei deren Bemessung angestellt hat, ist nicht ermittelbar. Jedoch ist ernstlich in Betracht zu ziehen, dass entweder die EG-Kommission stillschweigend von der Abziehbarkeit der Geldbußen ausgegangen ist oder dass sie sich hierüber keinerlei Gedanken gemacht hat. Dies kann zur Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG ausreichen. In Höhe der ggf. zu berücksichtigenden Zahlungsverpflichtung musste die Antragstellerin eine Gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Denn sie musste an den maßgeblichen Bilanzstichtagen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme durch die EG-Kommission rechnen, und die ihr auferlegte Geldbuße war wirtschaftlich durch ein vorangegangenes Verhalten veranlasst.
Fristwahrung der Übermittlung der Einkommensteuererklärung per Telefax
In einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 24. Februar 2003 (1 K 57/02) hat das Finanzgericht Brandenburg entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck wirksam ist, wenn sie dem Finanzamt per Telefax übersandt wird. Dies trage dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung. Darüber hinaus wird die Bedeutung der Erklärung dem Steuerpflichtigen auch dann vor Augen geführt, wenn dieser das Original der später per Telefax übersandten Steuererklärung unterschreibt. Damit versichert er zugleich die Richtigkeit der Angaben.
Excel-Tabelle genügt nicht als Fahrtenbuch
Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. Mai 2004 (8 K 636/01) sind an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch folgende Anforderungen zu stellen:
- Fortlaufende und zeitnah geführte Aufzeichnung, mindestens mit Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern;
- Grundsätzlich handschriftliche Aufzeichnungen;
- Elektronische Aufzeichnungen mittels einer Tabellenkalkulation (Microsoft Excel) reichen als Fahrtenbuch nicht, da sie nachträgliche Veränderungen durch Eingabe am PC zulassen, die nicht dokumentiert werden.
Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke bei Betriebsaufspaltung
Die Finanzverwaltung nimmt in diesen Fällen seit je her eine Bewertung mit dem Ertragswert unter Zugrundelegung der vereinbarten Nutzungsentgelte vor (§ 146 Abs. 2 BewG). Dies ist für den Steuerpflichtigen ungünstig, da bei einer Betriebsaufspaltung zwischen der Betriebs- und der Besitzgesellschaft häufig Mieten vereinbart werden, die die ortsübliche Miete deutlich übersteigen und der meist günstigere Ansatz mit dem Steuerbilanzwert aufgrund fehlender Vergleichsmiete (§ 147 BewG) damit ebenfalls nicht zur Anwendung kommen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg vertritt nun in zwei Entscheidungen - eine ist bereits rechtskräftig (6. März 2002 - 13 K 60/00), gegen die andere wurde Revision eingelegt (16. Dezember 2002 - 13 K 250/99, AZ BFH: II R 4/03) - die Auffassung, der Bedarfswert eines Grundstücks bei einer Betriebsaufspaltung sei im Regelfall nicht anhand der vereinbarten Miete, sondern der ortsüblichen Miete zu ermitteln. Dies soll nicht nur dann gelten, wenn der Eigentümer des Grundstücks alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, sondern auch wenn an der Besitz- und der Betriebsgesellschaft lediglich die gleichen Personen beteiligt sind, unabhängig davon, ob die Beteiligungsverhältnisse identisch sind. Da der Grundstückseigentümer/Betriebsinhaber zugleich als Vermieter und als Mieter in Erscheinung trete, sei die Miete nicht wie unter fremden Dritten, sondern nach freiem Ermessen bestimmt, so dass von dieser "Eigenmiete" nicht auf den Ertragswert geschlossen werden könne. Die Finanzverwaltung hat gegen die eine Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt und hält bis zu einer höchstrichterlichen Klärung weiter an der Ermittlung des Ertragswerts nach der tatsächlichen Miete fest. Die betreffenden Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide sollten in dieser Sache durch Einspruch offen gehalten und eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Auf diese Urteile nimmt das Finanzgerichts Nürnberg in seiner Entscheidung vom 1. April 2004 ausdrücklich Bezug. Das Gericht entschied, dass bei einer gutachterlichen Wertermittlung nach dem Ertragswert der nachhaltig erzielbare Reinertrag auch dann anzusetzen ist, wenn für die Nutzung des Grundstücks tatsächlich höhere, vom Üblichen abweichende Entgelte erzielt werden. Dies gilt insbesondere bei der Vermietung zwischen Familienangehörigen.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks durch Sachverständigengutachten
Mit Urteil vom 10. November 2004 (II R 69/01) hat der BFH festgestellt, dass den Steuerpflichtigen die Nachweispflicht für den niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks nach § 146 Abs. 7 BewG trifft. Der Nachweis durch Sachverständigengutachten kann regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden, ein "vereidigter" Sachverständiger ist jedoch nicht vorgeschrieben. Das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers - wie im Streitfall - ist nicht maßgebend.
Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts bei Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2002 (II B 173/01) hat der BFH erstmals ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertung von Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nach § 148 BewG geäußert, da diese in vielen Fällen zu einer Übermaßbesteuerung führen könne. In seinem Urteil vom 5. Mai 2004 (II R 45/01) hat der BFH eine Verletzung des Übermaßverbots angenommen, wenn der nach § 148 BewG festgestellte Steuerwert erheblich über dem Verkehrswert liegt und der Ansatz des Werts bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer zudem zu einem höheren Steuertarif führt. An Stelle des nach § 148 BewG in einem typisierenden Verfahren festgestellten Grundstückswerts ist der nachgewiesene niedrigere gemeine Wert anzusetzen. Dieser für den Fall eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks aufgestellte Grundsatz gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Werts des Grund und Bodens mit aufstehendem fremdem Gebäude, des Erbbaurechts und des Werts des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden. In einem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Dezember 2004 (S 3014 A) lässt die Finanzverwaltung in Umsetzung der Rechtsprechung den Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts zu, wenn der nach § 148 BewG ermittelte Wert gegen das Übermaßverbot verstößt.
3. Aktuelle Stellungnahmen der Finanzverwaltung
Unterschiede bei der zivilrechtlichen und steuerlichen Behandlung von Rangrücktrittsvereinbarungen
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 8. Januar 2001 (II ZR 88/99, PDF, 93 KB) entschieden, dass der Ausweis einer Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter im Überschuldungsstatus der Gesellschaft nur bei einer qualifizierten Rangrücktrittserklärung zu vermeiden ist; eine einfache Rangrücktrittserklärung ist nicht ausreichend. Grundsätzlich sind daher alle Eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen im Überschuldungsstatus auszuweisen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der betroffene Gesellschafter erklärt, "er wolle wegen der genannten Forderungen erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und - bis zur Abwendung der Krise - auch nicht vor, sondern nur zeitlich mit den Einlagenrückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter berücksichtigt, also so behandelt werden, als handele es sich bei seiner Gesellschafterleistung um statutarisches Kapital." Im Ergebnis kann der Gesellschafter damit eine Befriedigung seiner Forderung nur aus dem Jahresüberschuss oder Liquidationserlösen der Gesellschaft erlangen (so auch das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 25. Februar 2002).
Das BMF hat in einem Schreiben zur bilanziellen Behandlung von Rangrücktrittserklärungen vom 18. August 2004 (PDF, 58 KB) Folgendes erklärt: im Hinblick auf § 5 Abs. 2a EStG - das Verbot des Ansatzes einer Verbindlichkeit oder Rückstellung, wenn die Verpflichtung nur zu erfüllen ist, soweit künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen - ist der Ansatz von Verbindlichkeit oder Rückstellungen ausgeschlossen, wenn in der zugrunde liegenden Rangrücktrittsvereinbarung ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen der Gesellschaft fehlt. Die bei einem qualifizierten Rangrücktritt im Überschuldungsstatus nicht anzusetzende Verbindlichkeit wäre dann in der Steuerbilanz erfolgswirksam und damit steuerpflichtig auszubuchen.
Keine Formulierung der Rangrücktrittserklärung könnte somit zivilrechtlichen und steuerlichen Interessen gleichzeitig gerecht werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihr Schreiben dahingehend klarstellt, dass auch der qualifizierte Rangrücktritt steuerlich nicht zu einer Ausbuchung der Verbindlichkeit führt.
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe in Südostasien (PDF, 31 KB)
In einem Schreiben hat das BMF die steuerlichen Erleichterungen für Hilfeleistungen zur Unterstützung der Opfer des Seebebens in Indien, Indonesien, Sri Lanka, Thailand, Malaysia, Birma (Myanmar), Bangladesch, auf den Malediven, den Seychellen sowie in Kenia, Somalia und Tansania zusammengefasst. Diese gelten vom 25. Dezember bis 30. Juni 2005. Die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen im Überblick:
- Spenden zur Hilfe für die Opfer des Seebebens sind als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt. Es gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, bei Online-Banking durch PC-Ausdruck, bei Einzahlung auf eines der dafür eingerichteten Sonderkonten. Auch Spenden an eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z.B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), sind steuerbegünstigt, wenn sie der Hilfe für die Opfer des Seebebens zugeführt werden.
- Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) eines Unternehmens aus inländischem Betriebsvermögen an Seebebengeschädigte Unternehmen dürfen als Betriebsausgabe abgezogen werden.
- Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.
- Arbeitslohnspenden zugunsten der Hilfe nach dem Seebeben mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Qualifiziertes Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG per Internet möglich
Unter der Adresse http://evatr.bff-online.de/eVatR/ kann die Abfrage über die Gültigkeit ausländischer USt-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) direkt per Internet durchgeführt werden. Der Anfragende wird zunächst gebeten, sich mit seiner eigenen USt.-IdNr. zu identifizieren und dann die einfache Bestätigungsanfrage für eine USt.-IdNr. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durchzuführen. Wird die angegebene USt.-IdNr. als nicht gültig erkannt, ist keinerlei weitergehende Anfrage möglich. Soweit die angegebene USt.-IdNr. jedoch als gültig bestätigt werden kann, erfolgt die automatisierte Weiterleitung zur qualifizierten Bestätigungsanfrage. Der Abfragende muss, wie auch beim manuellen Verfahren, alle erforderlichen Angaben machen (Name, Ort, Straße, Postleitzahl), die dann einzeln abgeglichen werden und zu denen er die Information "stimmt" oder "stimmt nicht" erhält. Das neu eingerichtete automatisierte Verfahren entspricht somit in vollem Umfang dem manuellen Verfahren. Beim automatischen Verfahren kann das am Bildschirm erhaltene Abfrageergebnis vom abfragenden Unternehmer direkt ausgedruckt werden. Darüber hinaus kann er, soweit er dies für erforderlich hält, eine zusätzliche "offizielle" Bestätigungsanfrage beim Bundesamt für Finanzen stellen.
Angabe des Leistungszeitpunktes in Rechnungen
Grundsätzlich muss eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, u. a. das Leistungsdatum enthalten. Fallen Rechnungserstellung und Leistungserbringung zeitlich auseinander, stellt sich das Problem, dass die Rechnung auf einen Lieferschein verweist, der zwar ein Ausstellungsdatum, nicht aber explizit den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung enthält. Die Gleichsetzung beider Daten ist nach Ansicht des BMF nicht ohne weiteres zulässig. Nach einer Eingabe des Deutschen Steuerberaterverbandes wurden folgende Vereinfachungen vereinbart: Wenn das Ausstellungsdatum des Lieferscheins den Leistungszeitpunkt richtig wiedergibt, hält das BMF auch folgenden Hinweis auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein für ausreichend: "Das Datum des Lieferscheins entspricht dem Leistungszeitpunkt". Entspricht der der Zeitpunkt der Rechnungsstellung dem Lieferzeitpunkt, ist folgende Angabe ausreichend: "Das Datum der Rechnungsstellung entspricht dem Leistungszeitpunkt." In allen anderen Fällen muss die Angabe des tatsächlichen Leistungszeitpunkts erfolgen. Nach § 31 Abs. 4 UStDV genügt dabei jedoch die Angabe der Kalendermonats, in dem die Liederung/Leistung ausgeführt wurde. Darüber hinaus ist es laut BMF möglich, dass sich in den geschilderten Fällen das Leistungsdatum aus der auf dem Lieferschein durch den Leistungsempfänger angebrachten Empfangsbestätigung ergibt. Der Empfänger kann demnach durch seine Empfangsbestätigung eine Rechnung so ergänzen, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass gemäß § 14b Abs. 1 UStG der Rechnungsaussteller ein Duplikat der vollständigen Ausgangsrechnung (d.h. mit Angabe des Leistungszeitpunktes) aufbewahren muss.
Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren (PDF, 185 KB)
In einem Schreiben vom 25. Oktober 2004 nimmt das BMF zu Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren Stellung. Dabei geht es insbesondere um die Fragen, ob und wann bei verschiedenen Wertpapieren und Fallgestaltungen ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang i. S. des § 23 EStG vorliegt und ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht.
Einkünfteerzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (PDF, 152 KB)
Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Das Schreiben des BMF vom 8. Oktober 2004 behandelt Fragen zur Einkünfteerzielungsabsicht im Bereich der Vermietung und Verpachtung, insbesondere bei Bauherren-/Mietkaufmodellen, bei verbilligter Wohnungsüberlassung und der Vermietung von Ferienwohnungen sowie zur Ermittlung des Totalüberschusses. Eine wesentliche Änderung der Ansicht der Finanzverwaltung ist dabei die Reduzierung des für die Erzielung eines "Totalgewinns" maßgebenden Prognosezeitraums von 100 Jahren auf 30 Jahre.
4. Sonstige Hinweise und Veröffentlichungen
Einführung der vereinfachten Steuererklärung (PDF, 51 KB)
In Bayern können Arbeitnehmer ohne Zusatzeinkommen zum Gehalt ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anstelle eines vierseitigen Steuererklärungsformulars sowie der Anlage N eine vereinfachte zweiseitige Steuererklärung abgeben. Wer allerdings mehr als die klassischen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen will, muss weiter auf die üblichen Zusatzformulare zurückgreifen. Nähere Informationen hierzu enthält das Infoblatt der OFD Nürnberg. Das entsprechende Steuererklärungsformular ist auf der Internet-Seite der OFD Nürnberg erhältlich.
Formular für die Einnahmen-/Überschussrechnung erst ab 2005
Das umstrittene Steuerformular für die Gewinnermittlung bei Einnahmen-/ Überschußrechnung ist vom Bundesfinanzministerium vorläufig zurückgenommen worden. Es soll nochmals überarbeitet werden, da Kritiker es als zu bürokratisch abgelehnt hatten. Das Formular wird daher nicht wie geplant schon 2004, sondern erst für 2005 zur Anwendung kommen.
Veranstaltung "Unternehmensnachfolge" am 22. Februar 2005 (PDF, 46 KB)
Unter Leitung der UBS Wealth Management AG findet am 22. Februar 2005 eine Veranstaltung mit Expertenstatements von UBS, Schlecht & Partner sowie Taylor Wessing mit anschließender Podiumsdiskussion unter der Leitung von Prof. Dr. Meyer-Scharenberg zum Thema "Unternehmensnachfolge" statt. Bei Interesse können Sie sich an Herrn StB Peter Schimpfky (Tel.: 089/ 24 29 16-0) wenden.
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