News aus dem Bereich Steuerberatung - Januar 2006

1. Aktuelle Entwicklung in der Gesetzgebung / anhängige Verfahren
    Stand der Gesetzgebungsverfahren
    Anhängige Verfassungsbeschwerden / Verfahren vor dem EuGH

2. Aktuelle Unternehmensbesteuerung
    Bilanzsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme,
      BMF Schreiben vom 18.11.2005

    Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 15a UStG, BMF Schreiben vom 06.12.2005
    Abzug betrieblicher Schuldzinsen, BFH-Urteil vom 21.09.2005 sowie BMF-Schreiben vom 17.11.2005
    Teilwertabschreibung auf halbfertige Bauten, BFH Urteil vom 7. September 2005

3. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
    Arbeitszeitkonten und verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführern,
      Erlass des saarländischen Finanzministeriums vom 21.10.2005

    Halbeinkünfteverfahren und private Veräußerungsgeschäfte, BFH Urteil vom 27.10.2005
    Teilwert erlassener Gesellschafterforderungen, BFH Urteil vom 31.05.2005
    Absicherung des Pensionsanspruchs von Gesellschafter-Geschäftsführern,
      Beitrag Dr. Ralf Demut und Dr. Christian Rosner in NWB Heft 1/2006


4. Besteuerung von Personengesellschaften
    Übergangsbesteuerung bei der Aufnahme von Partnern in Einzelpraxen und Sozietäten in Fällen
      der Einnahmen-Überschussrechnung, Klaus Korn, Finanzrundschau Heft 24/2005, S. 1236

    Rückwirkende Änderung der Ergebnisverteilung bei gewerblichen Personengesellschaften,
      Dr. Peter Bauschatz, Finanzrundschau 24/2005

    Korrespondierende Bilanzierung bei Mitunternehmerschaft und Betriebsaufspaltung,
      Beitrag von Prof. Dr. Uwe Grobshäuser steuer-journal 01/2006


5. Nachfolge: Vererben und Verschenken
    Stillstand bei der Unternehmensnachfolge, Dr. Thomas Wachter, Betriebsberater Heft 3/2006 und
      Dr. Joachim Schiffers, GmbH Steuerberater Heft 1/2006

    Ermittlung steuerfreier Zugewinn, BFH Urteil vom 29.06.2005, ZEV, 1/2006
    Kaufpreisaufteilung bei gemischter Schenkung, BFH Urteil vom 27.07.2004

6. Internationale Besteuerung
    Ständiger Vertreter gem. DBA Portugal, BFH Urteil vom 03.08.2005
    Absage an grenzüberschreitende Verlustverrechnung (Marks & Spencer),
      EuGH Urteil vom 13.12.2005


7. Besteuerung von Privatpersonen
    Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen bei Gebäuden,
      Bayerisches Landesamt für Steuern Verfügung vom 24.11.2006




1. Aktuelle Entwicklung in der Gesetzgebung / anhängige VerfahrenNach Oben

Stand der GesetzgebungsverfahrenNach Oben

Bis zum Redaktionsstichtag dieser Ausgabe sind bereits drei Einzelgesetze verkündet worden.

Am 21. Dezember 2005 hat der Bundesrat dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm, dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage sowie dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen zugestimmt.

Am 18. Januar hat das Bundeskabinett zwei weitere steuerliche Einzelgesetze beschlossen.

Hinter dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung verbirgt sich die Anhebung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter auf 30%. Die Abschreibung ist begrenzt auf das dreifache der linearen Abschreibung und zeitlich auf 2 Jahre befristet.

Darüber hinaus wird der bisherige Katalog der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse erweitert. Künftig sind auch Handwerkerleistungen für Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen begünstigt. Die in § 35 EStG mit aufgenommene Vergünstigung beträgt jährlich 20 v. H. der Aufwendungen und ist begrenzt auf maximal 600 EUR im Jahr. Dies entspricht einem Rechnungsaufwand von 3.000 EUR im Jahr.

Schließlich wurde die Einführung eines Abzugs für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in § 4f EStG mit aufgenommen.

Um kleineren Unternehmen einen besseren Finanzierungsspielraum zu gewähren, wurde die Umsatzgrenze für die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten verdoppelt. Künftig können Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 250.000,- EURO die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen.

In den neuen Bundesländern wurde die Umsatzgrenze von EUR 500.000,- bis zum 31.12.2009 verlängert.

Das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen wurde bereits am 20.12.2005 vom Kabinett verabschiedet. Das Gesetz muss noch den Bundestag und Bundesrat passieren, wovon allgemein ausgegangen wird. Auf einige hiervor betroffenen Sachverhalte möchten wir kurz hinweisen:

Mit einem Eingriff in die Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG wird der bisherige Sofortabzug von Investitionen in Wertpapiere und Grundstücke des Umlaufvermögens versagt.

Betroffen hiervon sind Steuerstundungsmodelle gewerblich geprägter Wertpapierfonds, die in den letzten Jahren verstärkt von Banken am Markt platziert wurden. Aber auch gewerbliche Grundstückshändler sind hiervon betroffen, sofern sie ihren Gewinn mittels Einnahmen- Überschussrechnung ermitteln.

Soweit Ihre Mandanten hiervon betroffen sind, müssen Sie damit rechnen, dass Neuinvestitionen im gewerblichen Umlaufvermögen künftig nicht mehr sofort aufwandswirksam sind.

Weiterhin ist Gegenstand dieses Gesetzes die mit sofortiger Wirkung eingeführte Verschärfung des Anwendungsbereichs der 1%-Regelung. Die Anwendung ist künftig auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens begrenzt, was eine mindestens 50%ige betriebliche Nutzung voraussetzt.

Bei einer geringeren Nutzung muss der steuerliche Entnahmewert geschätzt werden, wobei derzeit völlig unklar ist, wie deren Ermittlung zu erfolgen hat. Ein Fahrtenbuch wird laut Gesetzesbegründung ausdrücklicht nicht gefordert. Die Neuregelung gilt nur für den Unternehmer. An den Arbeitnehmer überlassene Pkw sind davon nicht betroffen.

Zuletzt möchten wir noch auf die vorgesehene Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf Gebäudereinigungen hinweisen. Soweit es sich um Leistungen an gewerbliche Unternehmen handelt, wird der Leistungsempfänger künftig Schuldner der Umsatzsteuer. Die Regelung soll abweichend von den übrigen Vorschriften jedoch erst ab dem 01.07.2006 Anwendung finden.

Soviel zum derzeitigen Stand der Gesetzgebungsverfahren.

Neben der Einführung der Reichensteuer ab 2007 stehen noch weitere Gesetzesvorhaben auf dem Programm, denen eine hohe Bedeutung zukommt.

Hierzu zählen sicherlich die Pläne zur Einführung einer privaten Veräußerungsgewinnbesteuerung ab 2007. Ferner die Reform des Erbschaftsteuerrechts und die damit verbundene Verbesserung der Nachfolgebesteuerung von Unternehmen.

Auch das Umwandlungssteuergesetz steht vor umfassenden Änderungen. Neben der Anpassung an Europarechtliche Vorgaben sind einheitliche Vorschriften für grenzüberschreitende Umstrukturierungen in Vorbereitung.

Obgleich das Gesetzesvorhaben bereits in diesem Jahr Anwendung finden soll, liegt derzeit nur ein Referentenentwurf vor. Weitere Einzelheiten zum zeitlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens sind noch nicht bekannt.


Anhängige Verfassungsbeschwerden / Verfahren vor dem EuGHNach Oben

Die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 ist verfassungsgemäß

Für viele überraschend kam die Entscheidung des BFH vom 29.11.2005 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit privater Veräußerungsgeschäfte im Jahre 1999. Der BFH sieht kein Erhebungsdefizit für Jahre ab 1999. Als entscheidenden Grund nannte er die Einführung des sogenannten Kontenabrufverfahrens in 2005. Wegen seiner rückwirkenden Anwendungsmöglichkeit verbesserten sich bereits für Jahre ab 1999 die Ermittlungsmöglichkeiten. Ein erhebliches Erhebungsdefizit sahen die Richter damit nicht mehr gegeben.

Die Begründung erscheint nur schwer nachvollziehbar. Hier dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen worden sein.

In unserer letzten Ausgabe haben wir über ein aktuelles Verfahren des Finanzgerichts Münster zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages berichtet.

Mit dem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 27.09.2005 hat das Finanzgericht die Klage abgewiesen. Auf die hierauf folgende Ablehnung der Revision haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Unter Verweis auf das Aktenzeichen VII B 324/05 kann daher weiterhin Ruhen des Verfahrens für Festsetzungen ab 2002 beantragt werden.

Die Besteuerung der Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist auch in den Veranlagungszeiträumen ab 1994 nicht verfassungswidrig

Der entscheidende Senat des BFH hat bereits für das Jahr 1993 kein Vollzugsdefizit festgestellt und bestätigte dies nunmehr auch für das Jahr 1994 durch ein Urteil vom 07.09.2005.

Mit der Neuregelung durch das Zinsabschlaggesetz hat sich der Gesetzgeber an die ihm zustehende Gestaltungsfreiheit gehalten, so der BFH in seinen Urteilsgründen.

Die Einführung einer 30%igen Zinsabschlagsteuer und der Verzehnfachung des Sparerfreibetrages haben nach Auffassung des BFH die Erhebungsdefizite erheblich reduziert.

Nach wie vor offen ist die Rechtmäßigkeit der Zinsbesteuerung in den Jahren 2000 bis 2002 wegen des für diesen Zeitraum geltenden Amnestiegesetzes. Wir haben hierüber in unserer letzten Ausgabe berichtet.


2. Aktuelle UnternehmensbesteuerungNach Oben

Bilanzsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für betriebswirtschaftliche SoftwaresystemeNach Oben

Ein immer wiederkehrendes Streitthema im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen ist die Behandlung größerer Softwareinvestitionen in Unternehmen. Hierbei geht es neben Fragen der Aktivierbarkeit und der Aufwandszuordnung regelmäßig um die Festlegung der Nutzungsdauer für Zwecke der Abschreibung. Gelingt hierbei kein Nachweis einer tatsächlich geringeren Nutzung im Betrieb, legt die Verwaltung regelmäßig eine 10-12jährige Nutzungsdauer zugrunde.

In dem umfangreichen Schreiben hat das BMF nunmehr ausführlich zu den Fragen der bilanzsteuerlichen Behandlung betriebswirtschaftlicher Softwaresysteme Stellung genommen. Erfreulich ist hierbei die Abkehr von der Position einer 10jährigen Nutzungsdauer. Künftig wird von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgegangen.

Das BMF stellt zunächst klar, dass es sich bei der Implementierung größerer Softwaresysteme um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt. Fraglich ist hierbei regelmäßig auch die Abgrenzung zwischen einem Herstellungs- und Anschaffungsvorgang. Auch die Mitwirkung mit eigenem Personal bei der Implementierung führt jedoch nicht dazu, dass der Vorgang insgesamt als aufwandswirksame Herstellung beurteilt wird. Es bleibt also bei der Beurteilung eines Anschaffungsvorgangs.

Nur wenn wesentliche Änderungen am Quellcode oder Umprogrammierungen vorgenommen werden, kann von einer Selbsterstellung ausgegangen werden.

Sowohl die Planungskosten als auch umfangreiche Kosten für das Customizing beurteilt das BMF als Anschaffungsnebenkosten. Hierbei geht es um die Herstellung der erstmaligen Betriebsbereitschaft des Systems.

Da auch die Kosten der Eigenleistung im Unternehmen zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten gehören, wird auch in Zukunft ein Streitpotential bei Betriebsprüfungen verbleiben.

Darüber hinausgehende Anpassungsvorgänge können auch sofort abziehbare Betriebsausgaben sein. Diese liegen dann vor, wenn sie keine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung des bestehenden Systems darstellen, etwa das Schreiben von Reports oder die Programmierung von Programmschnittstellen.

Anpassungsvorgänge, die mit einer wesentlichen Veränderung des Quellcodes oder umfangreicher Umprogrammierung verbunden sind, werden hingegen stets als Erweiterung angesehen. Damit kann es sich entweder um aktivierungspflichtige Herstellungskosten oder bei Eigenerstellung um sofort abziehbare Betriebsausgaben handeln.

Das Schreiben befasst sich weiterhin mit der steuerlichen Beurteilung nachträglicher Aufwendungen sowie der Abgrenzung eines Anschaffungs- von einem Herstellungsvorgang. Eine Herstellung liegt nur bei einer weitgehend selbständigen Eigenerstellung mit eigenem oder fremdem Personal vor. Das Herstellerrisiko wird in diesem Fall vom Anwender selbst getragen.

Echte Vorkosten und Schulungskosten sowie regelmäßige Wartungskosten werden aus Vereinfachungsgründen als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt.

Der Beginn der Abschreibung erfolgt meist mit der erfolgreichen Implementierung. Indiz hierfür ist ein erfolgreicher Testlauf bzw. die Abnahme oder Freigabe des Systems.


Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 15a UStG, BMF Schreiben vom 06.12.2005Nach Oben

Der Gesetzgeber hat bereits mit Wirkung zum 01.01.2005 den Anwendungsbereich des § 15a UStG erheblich ausgeweitet. Künftig unterliegen nicht nur Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf Wirtschaftsgüter, sondern alle unternehmerisch veranlassten Leistungseinkäufe der Vorsteuerberichtigung. Außerdem wurden die von der Rechtsprechung des EuGH und BFH aufgestellten Grundsätze in der gesetzlichen Neuregelung mit verarbeitet. Mit einem 50 Seiten starken Anwendungsschreiben will das BMF den Rechtsanwender auf die neue Gesetzeslage einstimmen. Gerade die Ausweitung des Anwendungsbereiches stößt jedoch in der Praxis zu Recht auf völliges Unverständnis. Mit ihr ist ein Dokumentations- und Überwachungsaufwand verbunden, der an die Grenzen des Zumutbaren stößt.

Die Lektüre muss jedoch als Pflichtlektüre für den Berufstand angesehen werden, was uns dazu veranlasst hat, Sie mit den wesentlichen Eckpunkten vorab vertraut zu machen.

Die Textziffern 1 bis 26 können gewissermaßen als Einführung und Wiedergabe der bisherigen Grundsätze verstanden werden. Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungseinkaufs. Auch bei noch nicht begonnener Verwendung kommt es damit auf die Absichten im Jahr des Leistungsbezugs an. Diese Absicht muss vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden, was eine saubere Dokumentation erforderlich macht.

Anhand praktischer Beispiele und Aufzählungen werden die bisherigen und die neuen Berichtigungsobjekte erläutert. Für Zwecke der Vorsteuerkorrektur werden künftig folgenden Objekte unterschieden:

  1. langlebige Wirtschaftsgüter, wie Gebäude und Maschinen,
  2. Umlaufvermögen,
  3. nachträglich eingebaute Bestandteile in bestehende Wirtschaftsgüter. Nicht gemeint sind nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, die gesondert behandelt werden. Als Beispiele hierfür nennt das Schreiben etwa Klimaanlagen und Fenster,
  4. nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten und schließlich
  5. sonstige Leistungen, wie Erhaltungs- und Renovierungsarbeiten.
Es bleiben damit lediglich die Leistungsbezüge von einer Vorsteuerkorrektur ausgenommen, die im Zeitpunkt des Bezugs bereits wirtschaftlich verbraucht sind. Gemeint sind beispielsweise Reinigungs-, Wartungs- oder Überwachungsarbeiten, denen keine Werterhaltung zukommt.

Im Weiteren zählt das Schreiben die möglichen Fälle einer Änderung der Verhältnisse auf.
Keine Änderung der Verhältnisse liegt bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Gerade bei Grundstücksveräußerungen kommt es regelmäßig zu Abgrenzungsfragen. Wegen der erforderlichen Fortsetzung der Korrektur durch den Erwerber muss sich anlässlich einer Geschäftsveräußerung der Erwerber vom Veräußerer alle vorsteuerrelevanten Unterlagen übergeben lassen.
Erfreulich ist die Anpassung der Nichtaufgriffsgrenzen auf 1.000,- EUR für jedes einzelne Berichtigungsobjekt. Damit entfällt in der Zukunft für einen Großteil der Leistungsbezüge eine sonst erforderliche Vorsteuerkorrektur.

Mit der Einbeziehung von Umlaufvermögen in die Vorsteuerüberwachung hat der Gesetzgeber in erster Linie die gewerblichen Grundstückshändler im Auge.

Hierzu ein Beispiel: Ein gewerblicher Grundstückshändler erwirbt im Jahre 2005 mit der Absicht eines steuerpflichtigen Verkaufs ein Grundstück und bebaut es anschließend. Wegen der Absicht einer steuerpflichtigen Verwendung werden sämtliche Vorsteuerbeträge geltend gemacht.

Im Jahre 2007 findet nunmehr entgegen der ursprünglichen Absicht ein steuerfreier Verkauf statt. Damit tritt eine Änderung der ursprünglichen Verhältnisse ein. Der Bauträger hat im Zeitpunkt des Verkaufs im Jahre 2007 eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Der Bauträger muss den gesamten Vorsteuerbetrag berichtigen und zurückzahlen.
Komplizierter wird es bei der Berichtigung von Bestandteilen und sonstigen Leistungen. Mit dem Bezug beispielsweise eines Austauschmotors wird ein eigenständiger 5jähriger Berichtigungszeitraum eröffnet. Bei einem Einbau eines Hallentors oder von Fenstern in ein Gebäude beginnt damit ein 10jähriger Berichtigungszeitraum.
Nur wenn es gelingt, eine kürzere Restnutzungsdauer als gesetzlich vorgegebene 5 bzw. 10 Jahre nachzuweisen, kann auf den verkürzten Zeitraum abgestellt werden.

Bei den sonstigen Leistungsbezügen wird es noch schwieriger. Hier müssen die Leistungsbezüge ausgesondert werden, die bereits bei ihrem Bezug als wirtschaftlich verbraucht gelten. Nach dem BMF-Schreiben fallen hierunter Leistungen, die sich auf die Unterhaltung und den laufenden Betrieb beziehen, wie beispielsweise Reinigungs- oder Wartungsarbeiten.

Zuletzt noch ein paar Hinweise zur Auffangklausel des § 15 a Abs.4 UStG.

Hierunter fallen alle bezogenen Leistungen, die nicht unmittelbar an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden. Das BMF-Schreiben nennt hier beispielsweise Beratungs- und Gutachterleistungen sowie Leasing- und Mietleistungen. Relevant sind hierbei nur die Leistungsbezüge, die längerfristig verwendet werden.

Aus Vereinfachungsgründen werden nur die Fälle einbezogen, für die bei einer Bilanzierungspflicht ein Aktivierungsgebot besteht. Betroffen hiervon sind aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wie Leasingsonderzahlungen und Mietvorauszahlungen. Ausgenommen wurden jedoch Vorauszahlungen und Anzahlungen.

Abzug betrieblicher Schuldzinsen, BFH-Urteil vom 21.09.2005 sowie BMF-Schreiben vom 17.11.2005Nach Oben

Bereits seit 1999 existiert die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG zur Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs.

Nach dieser Vorschrift werden Schuldzinsen insoweit vom Abzug ausgeschlossen, als sie auf sogenannten Überentnahmen beruhen.

Überentnahmen entstehen bekanntlich immer dann, wenn der Gesellschafter bzw. Inhaber über seinen Gewinnanteil hinaus Entnahmen tätigt. Gerade bei Unternehmen, die eine vollständige Entnahmepraxis betreiben, wird das Entnahmeproblem virulent. Verfügt das Unternehmen, z. B. aufgrund hoher Abschreibungen oder Rückstellungen, über einen höheren Cash Flow, kommt es nicht selten zu steuerschädlichen Überentnahmen.

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 21.09.2005 klargestellt, dass entsprechend der tatsächlichen Verwendung die Schuldzinsen im Rahmen eines zweistufigen Prüfverfahrens aufzuteilen sind. Soweit die Schuldzinsen privat veranlasst sind, scheidet ein Betriebsausgabenabzug von vorneherein aus. Daher sind diese Zinsen auch nicht in den steuerunschädlichen Überentnahmebetrag von 2.050,- EUR mit einzubeziehen.
Soweit in der weiteren Prüfung festgestellt wird, dass betrieblich veranlasste Schuldzinsen auf sogenannte Überentnahmen entfallen, scheidet ein Abzug aus.

Für die Ermittlung ist eine zeitraumübergreifende Betrachtung der Über- und Unterentnahmen erforderlich, deren Stand jährlich festgestellt werden muss.

Bei der erstmaligen Anwendung 1999 ging die Finanzverwaltung bislang von einem Anfangsstand von 0 aus.

Der BFH lehnte diese Vereinfachung zutreffend ab. Vielmehr seien positive Endsalden aus 1998 zumindest in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 zu berücksichtigen.


Teilwertabschreibung auf halbfertige Bauten, BFH Urteil vom 7. September 2005Nach Oben

Über die zulässige Höhe einer Teilwertabschreibung bei drohenden Verlusten aus Werkverträgen hatte der BFH in seiner Entscheidung vom 7. September 2005 zu befinden.

Der BFH kam dabei zu folgendem Ergebnis: eine Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur – wie bisher – in Höhe des Teils der Vergütung zulässig, der dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entspricht. Die Teilwertabschreibung kann vielmehr in Höhe des gesamten Verlusts aus dem Auftrag vorgenommen werden. Das steuerliche Verbot der Rückstellung für drohende Verluste in § 5 Abs. 4a EStG begrenzt eine Teilwertabschreibung nicht.

Zum Sachverhalt: Der Kläger, ein Bauunternehmen, hatte Verluste aus Werkverträgen in voller Höhe durch die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste in seiner Bilanz berücksichtigt. Das Finanzamt und auch das angerufene Finanzgericht räumten dagegen dem Grundsatz der verlustfreien Bewertung Vorrang ein. Sie wollten die Verluste in Form einer Teilwertabschreibung berücksichtigen, allerdings nur insoweit, als die Verluste sich am Bilanzstichtag bereits realisiert hätten. Dies bemesse sich nach dem Grad der Fertigstellung der Bauten.

Der BFH schloss sich dieser Ansicht in seinem Urteil nicht an. Er bestätigte aber die herrschende Meinung, wonach die Teilwertabschreibung Vorrang vor der Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste hat. Denn die Bewertung der halbfertigen Bauten – sie sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens – erfolgt nach der sog. retrograden Bewertungsmethode. Danach gilt: Deckt der voraussichtliche Veräußerungserlös nicht mehr die Selbstkosten des Wirtschaftsguts zuzüglich eines angemessenen Unternehmergewinns, sind die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um den Fehlbetrag zu mindern. Grundlage hierfür ist die Definition des Teilwerts. Dies ist der Wert, den ein gedachter Erwerber für ein Wirtschaftsgut beim Erwerb des gesamten Unternehmens ansetzen würde. Bei halbfertigen Erzeugnissen wird der gedachte Erwerber dem zu erwartenden Veräußerungserlös aus den halbfertigen Erzeugnissen stets die gesamten noch anfallenden Aufwendungen gegenüber stellen.

Eine Rückstellung für drohende Verluste ist nur in den Fällen zu bilden, in denen ein Verlust durch eine Teilwertabschreibung nicht vollständig bilanziell erfasst wird. Damit wirken sich die Verluste nicht zweimal, d. h. einmal in Form einer Teilwertabschreibung und einmal über die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste, aus. Steuerlich wird die Rückstellung für drohende Verluste jedoch weiterhin nicht anerkannt.


3. Besteuerung von Kapitalgesellschaften / GesellschafterNach Oben


Arbeitszeitkonten und verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Erlass des saarländischen Finanzministeriums vom 21.10.2005Nach Oben

Verschiedentlich trifft man bei Gesellschafter Geschäftsführern als Alternative zur klassischen Pensionszusage auch Fälle von Arbeitszeitkontenregelungen an. In der Ansparphase verzichtet der Gesellschafter auf die Auszahlung von Gehaltsbestandteilen und lässt sich diese auf einem Arbeitszeitkonto in Zeit oder Geld gutschreiben. In der späteren Auszahlungs- und Freistellungsphase beansprucht der Geschäftsführer dann sein angespartes Guthaben.

Der Vorteil liegt darin, dass bei Arbeitszeitkontenmodellen der Arbeitgeber den Bruttobetrag für die Altersvorsorge des Arbeitnehmers anlegen kann. Im Falle einer vorgezogenen Auszahlung als Gehalt kann hingegen nur der Nettobetrag für die Altersvorsorge angelegt werden.

Das saarländische Finanzministerium lehnt die steuerliche Anerkennung von reinen Arbeitszeitkontenmodellen ab, da diese nicht mit dem Bild eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer GmbH in Einklang zu bringen seien.

Bei einem Modell der Entgeltumwandlung hingegen werden bereits erdiente Gehaltsansprüche vertraglich in ein späteres Versorgungsrecht umgewandelt. Der Betreffende erlangt damit einen Versorgungsanspruch, der ihm erst nach Beendigung seiner aktiven Tätigkeit zusteht. Beim Arbeitszeitkontenmodell hingegen verschiebt sich die Auszahlung der angesparten Guthaben in eine spätere Zeit aktiver Beschäftigung.
Die noch anwährende Organhaftung des Geschäftsführers während der Freistellungsphase wird von der saarländischen Finanzverwaltung als Indiz einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Zeitkontenmodells gewertet.


Halbeinkünfteverfahren und private Veräußerungsgeschäfte, BFH Urteil vom 27.10.2005Nach Oben

Der BFH hat sich erstmals mit einer Frage zum Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens beschäftigt. Im Anschluss an eine Kapitalerhöhung erhielt ein Steuerpflichtiger Bezugsrechte, die er zusammen mit den Aktien kurz darauf mit Verlust veräußerte.

Der Betreffende strebte eine ungekürzte Berücksichtigung des Verlusts auf dem Verkauf der Bezugsrechte an. Das Finanzgericht folgte dem Kläger zunächst und lies eine Halbierung der Einnahmen gemäß § 3 Nr.40 j EStG nicht zu.

Im Wert des Bezugsrechts sei keine definitive Körperschaftsteuerbelastung enthalten. Aus diesem Grund kommt eine Milderung der Besteuerung nicht in Betracht, so der Kläger und das Finanzgericht in ihrer Argumentation.

Der BFH teilte diese Auffassung nicht und forderte auch für den Bezugsrechtsverkauf eine Halbierung sowohl der Einnahmen als auch der Ausgaben.

Die Entscheidung ist konsequent. Durch die Ausgabe der Bezugsrechte kommt es zu einer Abspaltung der historischen Anschaffungskosten auf die Bezugsrechte. Die Verteilung der Altsubstanz auf Aktien und Bezugsrechte macht es erforderlich, dass auch Bezugsrechte in den Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens einbezogen werden. Hätte der BFH die Halbierung versagt, läge ein Verstoß gegen das Nettoprinzip vor.

In DStR Heft 50/2005 kommentiert BFH Richter Dr. Bernd Heuermann vom IX. Senat ausführlich die Urteilsgründe.


Teilwert erlassener Gesellschafterforderungen, BFH Urteil vom 31.05.2005Nach Oben

Der Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft hat steuerlich bekanntlich zwei Gesichter.

Einerseits geht es um die steuerliche Behandlung auf Ebene der Gesellschaft und andererseits um deren Behandlung beim Gesellschafter.

Bei einem gesellschaftsrechtlich veranlassten Forderungsverzicht liegt nach der Rechtsprechung des großen Senats nur in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung eine verdeckte Einlage vor. Für die Prüfung der Werthaltigkeit muss der Teilwert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts bestimmt werden. In Bezug auf den nicht mehr werthaltigen Teil kommt es folglich zu einer steuerpflichtigen Gewinnrealisierung bei der Gesellschaft.

Der Gesellschafter mit Anteilen im Privatvermögen ist regelmäßig an einem werthaltigen Forderungsverzicht interessiert. Dies verschafft ihm nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, die er bei einem zeitnahen Verlust steuerlich geltend machen kann.

Schwierigkeiten bereitet hierbei regelmäßig die Bestimmung des Teilwerts der Forderung. Der BFH hat klargestellt, das erst bei einer bilanziellen Überschuldung von einem Teilwert unter dem Nominalwert auszugehen ist. Die Kläger stritten mit dem Finanzamt, wie ein Sonderposten mit Rücklageanteil für Zwecke der Überschuldungsprüfung zu behandeln ist. In der Bilanz der Klägerin war ein Aktivposten für entgeltlich erworbene Lizenzrechte aufgenommen.

Dieser wurde mit einem öffentlichen Investitionszuschuss finanziert. Der Sonderposten bezog sich auf den erhaltenen Investitionszuschuss, den die Klägerin bei der Überschuldungsprüfung außer Acht ließ.

Der BFH bestätigte die Auffassung der Kläger, wonach ein Sonderposten mit Rücklageanteil kein Schuldposten darstellt und daher bei der Überschuldungsprüfung außer Betracht bleibt. Auch der ungekürzte Ansatz der entgeltlich erworbenen Lizenzrechte steht dem nicht entgegen, so der Senat in seinen Urteilsgründen.


Absicherung des Pensionsanspruchs von Gesellschafter-Geschäftsführern Beitrag Dr. Ralf Demut und Dr. Christian Rosner in NWB Heft 1/2006Nach Oben

Allein mit dem Abschluss einer Rückdeckungsversicherung oder mit der Bildung von Zweckbestimmten Rücklagen ist die Altersversorgung für den Geschäftsführer nicht gesichert. Die Absicherung von Pensionsansprüchen gewinnt regelmäßig im Zusammenhang mit Anteilsverkäufen oder Anteilsübergaben eine hohe Relevanz.

Die Autoren untersuchen die unterschiedlichen Möglichkeiten der Absicherung und diskutieren neben der Übertragung der Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfond die hierbei in Betracht kommenden Gestaltungen, wie
  • die Übertragung auf eine Auffanggesellschaft,
  • die Sicherungszession der Rechte an den Berechtigten und schließlich die
  • Verpfändung der Rechte an den Berechtigten.


Bei den Gestaltungen muss gewährleistet sein, dass kein steuerpflichtiger Zufluss beim Gesellschafter vorliegt. Ferner muss eine möglichst hohe Insolvenzfestigkeit gewährleistet sein.

Die Autoren kommen zum Schluss, dass die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung bzw. der vorgehaltenen Wertpapiere einzig eine Steuerfreiheit gewährleistet. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen dies ausdrücklich nur für den Fall der Rückdeckungsversicherung vor. Der Fall einer Verpfändung eines Wertpapierdepots oder eines Festgeldkontos ist wirtschaftlich jedoch gleichzusetzen und muss daher auch als steuerunschädlich beurteilt werden.

In Zweifelsfällen empfehlen wir die vorherige Einholung einer Lohnsteueranrufungsauskunft.

Auch im Insolvenzfall empfiehlt sich das Pfandrecht als probates Mittel zur Sicherstellung des Anspruchs. Die Verpfändung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen führt zwar nicht zur vollständigen Insolvenzfestigkeit. Mit dem Pfandrecht kann der Geschäftsführer jedoch einen Sicherungsanspruch auf Hinterlegung gegenüber dem Insolvenzverwalter durchsetzen.


4. Besteuerung von PersonengesellschaftenNach Oben


Übergangsbesteuerung bei der Aufnahme von Partnern in Einzelpraxen und Sozietäten in Fällen der Einnahmen- Überschussrechnung, Klaus Korn, Finanzrundschau Heft 24/2005, S. 1236Nach Oben

Mit einem häufig auftretenden Sonderproblem bei der Aufnahme neuer Partner in Einzelpraxen bzw. freiberufliche Personengesellschaften beschäftigt sich der Beitrag von Korn in der Finanzrundschau.

Der Berufsstand der Freiberufler ermittelt wegen hoher Honorarforderungen den steuerlichen Gewinn häufig mittels Einnahmen- Überschussrechnung.

Kommt es zu einer Aufnahme eines neuen Partners, der als entgeltlicher Veräußerungsvorgang gestaltet ist, führt dies zwingend zu einer Übergangsbesteuerung. Der im Wesentlichen aus den Honoraransprüchen resultierende Übergangsgewinn stellt in diesen Fällen einen laufenden Gewinn dar.

Die neue Gesellschaft kann im Anschluss an den Gesellschafterbeitritt wieder unverzüglich zur Einnahmen- Überschussrechnung zurückkehren. Dies erfordert eine erneute Übergangsbesteuerung mit entsprechend gegenläufigen Korrekturen.

Während Rechtsprechung und Fachschrifttum in Fällen der unentgeltlichen Aufnahme sowie bei Buchwertfortführung eine Übergangsbesteuerung ablehnen, beharrt die Finanzverwaltung auf einem doppelten Vollzug der Übergangsbesteuerung.

Der Zuhörer fragt sich in diesem Zusammenhang, welchen Sinn das Ganze hat. Schließlich wird durch die anschließende gegenläufige Übergangsbesteuerung der Übergangsgewinn wieder vollständig kompensiert.

Korn widerlegt mit überzeugenden Argumenten die Auffassung der Finanzverwaltung und verurteilt das Erfordernis als unangemessene Förmelei.

Auswirkungen hat die gegenläufige Übergangsbesteuerung im Rahmen der Gewinnverteilung. Während die erste Übergangskorrektur nach dem bisherigen Gewinnverteilungsschlüssel nur den Altgesellschaftern zugerechnet wird, ist die gegenläufige Korrektur nach dem neuen Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.

Dies führt zu falschen und verzerrten Ergebnissen. Bei den Beteiligten kommt es zu einer steuerlich nicht gewollten Gewinnverteilung aufgrund der disquotalen Korrekturen der Ergebnisse aus der Übergangsbesteuerung.


Rückwirkende Änderung der Ergebnisverteilung bei gewerblichen Personengesellschaften, Dr. Peter Bauschatz, Finanzrundschau 24/2005Nach Oben

Die Abweichung von der handelsrechtlich vorgegebenen Gewinnverteilung bei Personengesellschaften ist in der Praxis die Regel.
Es gibt viele Gründe, die zunächst vereinbarte Gewinnverteilung abzuändern. Da das Erfordernis einer abweichenden Gewinnverteilung vielfach erst während des Jahres oder anlässlich der Jahresabschlussarbeiten erkannt wird, stellt sich die Frage inwieweit einer rückwirkend abgeänderten Gewinnverteilung gefolgt werden kann.

Bauschatz kritisiert in seinem Beitrag zutreffend die restriktive Auslegung der Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung zu diesem Punkt.

Finanzverwaltung und Rechtsprechung lehnen eine Änderung der Gewinnverteilungsabrede während des Wirtschaftsjahres grundsätzlich ab. Begründet wird diese ablehnende Haltung mit dem Argument, dass bei Personengesellschaften eine auf den jeweiligen Geschäftsvorfall bezogene Einkunftserzielung vorliegt.

Folgende Ausnahmen werden auch für steuerliche Zwecke anerkannt:
  1. bei einem nur kurzen Rückwirkungszeitraum von höchstens 3 Monaten,
  2. bei Rechtsstreitigkeiten über die Ergebnisverteilung, die gerichtlich oder außergerichtlich beigelegt wurden


Häufig behilft sich die Beratungspraxis damit, dass sie fehlende schriftliche Vereinbarungen bzw. unklare Regelungen nachrichtlich klarstellt.

Eine spätere schriftliche Bestätigung von zunächst nur mündlich getroffenen Gewinnverteilungsabreden lehnt die Rechtsprechung des BFH jedoch ab.


Korrespondierende Bilanzierung bei Mitunternehmerschaft und Betriebsaufspaltung, Beitrag von Prof. Dr. Uwe Grobshäuser steuer-journal 01/2006.Nach Oben

Der Autor behandelt einige aktuelle Problemfelder bei Mitunternehmerschaften und in Fällen der Betriebsaufspaltung.
Das BMF hat Mitte letzten Jahres ein umfassendes Schreiben zum Abzinsungsgebot für langfristig unverzinsliche Verbindlichkeiten erlassen. Das Schreiben enthält auch Aussagen zur Anwendung bei Mitunternehmerschaften.

Der Autor untersucht zunächst die Fälle der Darlehensgewährung der Gesellschafter an die Gesellschaft. In Krisenfällen stellt sich die Frage einer möglichen Abwertung des Darlehensanspruchs im Sonderbetriebsvermögen. Der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung bei Personengesellschaften verbietet jedoch die Vornahme von Teilwertabschreibungen. Dies hat der BFH mehrfach bestätigt. Damit bleibt es beim zwingenden Ausweis mit dem Nennwert des Darlehens sowohl in der Gesamthandsbilanz als auch in der Sonderbilanz des Gesellschafters.

Bei einer Unverzinslichkeit des Darlehens fordert das aktuelle BMF-Schreiben eine Abzinsung in der Gesamthandsbilanz. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung. Der Autor geht daher zu Recht davon aus, dass das neue Abzinsungsgebot die in § 15 EStG verankerte Vorschrift der korrespondierenden Bilanzierung nicht außer Kraft setzen kann.

Der Autor weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung im umgekehrten Fall jedoch nicht gilt. Gewährt die Gesellschaft dem Gesellschafter ein Darlehen, ist eine Teilwertabschreibung der Forderung in der Gesamthandsbilanz grundsätzlich möglich. Gleichzeitig bleibt es bei dem Ausweis der Darlehensverbindlichkeit in der Sonderbilanz mit dem Nennwert.

Auch in Fällen der Betriebsaufspaltung ist nach der neueren Rechtsprechung eine korrespondierende Bilanzierung fraglich. Der BFH hat unlängst in seiner Entscheidung vom 06.11.2003 die Abschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft zugelassen.

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen in Fällen der Betriebsaufspaltung, z.B. langfristig gestundete Pachtansprüche, unterliegen damit dem gesetzlichen Abzinsungsverbot.


5. Nachfolge: Vererben und VerschenkenNach Oben


Stillstand bei der Unternehmensnachfolge, Dr. Thomas Wachter, Betriebsberater Heft 3/2006 und Dr. Joachim Schiffers, GmbH Steuerberater Heft 1/2006Nach Oben

Der Autor stellt fest, dass derzeit ein Stillstand bei der Umsetzung unternehmerischer Nachfolgeregelungen vorherrscht. Die vollmundigen Ankündigungen von CDU und CSU nach einer völligen Freistellung von der Erbschaftsteuer im letzten Jahr haben dazu geführt, dass notwendige Nachfolgeregelungen auf Eis gelegt wurden.

Zu groß ist das Risiko einer möglichen Fehlberatung vor dem Hintergrund der anstehenden Gesetzesreform. Hinzu kommt, dass es sich hierbei nicht nur um bloße Ankündigungen handelt. Vielmehr liegt ein konkreter Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Unternehmensnachfolge vor, der nur noch auf seine Verabschiedung wartet.

Thomas Wachter kommentiert in seinem Kurzbeitrag die aktuelle politische Diskussion zu diesem Thema. Aufgrund jüngster Verlautbarungen des neuen Finanzministers erscheint der politische Konsens keineswegs als sicher. Eine Untersuchung im Auftrag des wissenschaftlichen Dienstes ergab ferner, dass die einseitige Begünstigung unternehmerischen Vermögens als verfassungswidrig eingestuft werden muss.

Der Autor erinnerte in diesem Zusammenhang auch auf die äußerst umstrittene Vorgehensweise des heutigen Finanzministers aus dem Jahre 2004. Damals wurde auf der Grundlage des sog. Koch-Steinbrück-Papiers die Erhöhung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen um durchschnittlich 12% beschlossen. Dies erfolgte gerade zu einer Zeit, als alle politischen Vertreter eine Entlastung des Mittelstands von der Erbschaftsteuer forderten.

Wachter rät zutreffend zur vorzeitigen Umsetzung von Unternehmensnachfolgen in Betrieben mit einem hohen Anteil an nicht produktivem Vermögen.

Dieses wird in Zukunft ohne jeden Zweifel einer höheren Besteuerung unterworfen werden als in der bisherigen Rechtslage.

Weiterhin fordert er, wegen der unberechenbaren Rechtslage die Nachfolgeregelung bis zur Unterschriftsreife vorzubereiten. Sollten sich die Erwartungen nicht erfüllen, kann durch ein zügiges Handeln rechtzeitig vor einer gesetzlichen Zäsur angemessen reagiert werden.

Auch Schiffers rät in der aktuellen Ausgabe des GmbH-Steuerberater, Handlungsempfehlungen für den Einzelfall zu erarbeiten. Aus derzeitiger Sicht gibt er folgende Handlungsempfehlungen:
  1. bei produktivem Betriebsvermögen im Wert bis zu 100 Mio Euro empfiehlt er, die Umsetzung abzuwarten. Hier könnte die zukünftige Rechtslage deutlich günstiger ausfallen.
  2. Bei großem Betriebsvermögen von deutlich über 100 Mio Euro ergibt sich keine Veränderung gegenüber dem bisherigen Recht, aber eben auch keine Verbesserung.
  3. Bei einem hohen Anteil an nicht produktivem Vermögen droht eine steuerliche Mehrbelastung, was auf den ersten Blick für ein Vorziehen von Übertragungsakten spricht. Schiffers weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass ein vorhandenes nicht produktives Vermögen im Unternehmen nicht zwingend schädlich ist. Liegt gleichzeitig eine hohe Verschuldung vor, wird das nicht produktive Vermögen vorrangig mit den Schulden verrechnet. Nur der danach verbleibende Teil wird vom begünstigten Vermögen gekürzt.
  4. Bei gewerblich geprägtem Betriebsvermögen ist gegebenenfalls die Aufnahme einer eigenständig gewerblichen Tätigkeit zu empfehlen. Durch Aufnahme einer nicht zu geringen gewerblichen Tätigkeit wechselt die Gesellschaft in den Status einer originär gewerblich tätigen Gesellschaft. Sie ist daher nicht mehr gewerblich geprägt. Dadurch wird ihr der Anwendungsbereich der neuen Vergünstigungen eröffnet. Es bleibt in diesen Fällen jedoch häufig ein hoher Anteil an unproduktivem Vermögen, in erster Linie vermieteter Grundbesitz und Kapitalvermögen. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ergeben sich daher nur bei einem hohen Schuldenstand Gestaltungsvorteile.
  5. Bei ertragstarken Kapitalgesellschaften mit einem Anteil von mindestens 25% ergeben sich nach der neuen Rechtslage gleichfalls steuerliche Vorteile. Dies spricht auf den ersten Blick für eine abwartende Haltung. Bei einem hohen Anteil an unproduktivem Vermögen können die aktuellen Rahmenbedingungen hingegen deutlich günstiger sein.
Die vorgenannten Ratschläge und Empfehlungen machen deutlich, dass eine individuelle Prüfung erforderlich ist. Etwaige Handlungsempfehlungen erfordern eine Analyse der betrieblich gebundenen Vermögenswerte sowohl unter quantitativen als auch qualitativen Aspekten. Ferner sind Unterschiede in der Besteuerung der jeweiligen Rechtsform mit zu berücksichtigen.
Wir möchten an dieser Stelle gleichfalls vor einem allzu großen Vertrauen auf die Umsetzung der Neuregelung warnen. Bereits im Laufe der Erörterungen des Gesetzes zur Förderung der Unternehmensnachfolge wurde die im Entwurf genannte Größe von 100 Mio Euro in Frage gestellt. Als politischer Kompromiss wurde im letzen Jahr zuletzt eine Größenordnung von 10 Mio Euro diskutiert. Dies zeigt, wie weit entfernt sich der Gesetzentwurf derzeit noch von einem politischen Konsens befindet.

Ermittlung steuerfreier Zugewinn, BFH Urteil vom 29.06.2005, ZEV, 1/2006Nach Oben

Wir haben bereits in der letzten Ausgabe über ein günstiges Urteil des BFH zum Wechsel der Güterstandklausel berichtet. Der BFH hat hierbei die lebzeitige Abrechnung der Zugewinngemeinschaft anerkannt und die Steuerfreiheit aus der vollzogenen Abrechnung des Zugewinns bestätigt.

Nunmehr hat sich der BFH erneut mit einer Frage zum Zugewinnausgleich beschäftigt.

Der Zugewinnausgleich ist nach den zivilrechtlichen Grundsätzen auf Basis der Verkehrswerte zu ermitteln. Besteuert wird bekanntlich auf Basis der Steuerwerte, womit regelmäßig eine Umrechnung für steuerliche Zwecke erforderlich wird. § 5 ErbStG stellt dabei den Teil der Zugewinnausgleichsforderung steuerfrei, der dem Steuerwert entspricht.

Damit ist aber noch nicht gesagt, wie dieser zu ermitteln ist. Im entschiedenen Fall ging es schlicht um die Frage, wie die rechnerische Ermittlung auszusehen hat, wenn Schenkungen des Erblassers zu berücksichtigen sind, die dem Endvermögen hinzugerechnet werden müssen.

Zum besseren Verständnis:

Durch die Gestaltung von Schenkungen zu Lebzeiten, denen der Ehepartner nicht zustimmt, können Zugewinnausgleichsansprüche bewusst reduziert werden. Das Zivilrecht fordert daher eine Hinzurechnung von Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre ohne Zustimmung des anderen Partners getätigt wurden.

Daher ist zunächst die zivilrechtliche Ausgleichsforderung auf Basis der Verkehrswerte zu ermitteln. Dabei sind zurechnungspflichtige Schenkungen dem Verkehrswert des Endvermögens des Verstorbenen hinzuzurechnen. Dieses wird anschließend dem Zugewinn des Ehepartners gegenübergestellt.

Die sich hiernach ergebene Zugewinnausgleichsforderung muss anschließend auf einen steuerlichen Wert umgerechnet werden, der schließlich gestellt wird.

Dabei stellt sich die einfache Frage, ob für die Verhältnisrechnung „Steuerwert zu Verkehrswert“ vom Verkehrswert des Endvermögens mit oder ohne die lebzeitigen Zuwendungen auszugehen ist. Der Standpunkt der Finanzverwaltung ist klar. Je höher der Verkehrswert des Endvermögens, umso niedriger fällt die steuerfreie Ausgleichsforderung aus.
Der BFH lehnt diese Betrachtung jedoch ab und begründet dies damit, dass die zivilrechtlich erforderliche Hinzurechnung eine bloße Rechengröße darstellt, die weder zum Nachlass gehört noch für steuerliche Zwecke dem Nachlass zugerechnet werden muss.


Kaufpreisaufteilung bei gemischter Schenkung, BFH Urteil vom 27.07.2004Nach Oben

Nicht immer gelingt die Vermögensübertragung auf die nächste Generation ohne jegliche Gegenleistung oder Auflagen. Sobald eine Gegenleistung im Spiel ist, müssen besonders die ertragsteuerlichen Auswirkungen bei der Übertragung mit bedacht werden.

Der BFH hatte den Fall einer Vermögensübertragung zu beurteilen, bei der die Eltern ihrer Tochter ein Zweifamilienhaus überschrieben hatten. So richtig schenken wollten die Eltern ihrer Tochter das Haus jedoch nicht. Vielmehr behielten sie sich ein lebenslängliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss vor. Weiterhin durfte die zweite Tochter auch nicht leer ausgehen, so dass die Tochter ein Gleichstellungsgeld an ihre Schwester zahlen musste. Dies alles war jedoch noch nicht genug. Schließlich sollte auch noch ein Entgelt von DM 160.000,- an die Eltern bezahlt werden.

Die Wohnung im Obergeschoss war vermietet. Die Beteiligten machten sich daher rechtzeitig Gedanken über eine einkommensteuerliche Optimierung der Übertragung. Ohne entsprechende Vereinbarung im Rahmen des Übertragungsvertrages hätte der Kaufpreis in Höhe von DM 160.000,- anteilig auf die vermietete Wohnung und die unentgeltlich den Eltern überlassene Wohnung aufgeteilt werden müssen.

Da bezüglich der mit dem Wohnrecht belasteten Wohnung keine Einkunftserzielung vorlag, ging der anteilige Kaufpreis für Zwecke der Abschreibung verloren.

Die Beteiligten wählten daher folgende Gestaltung:

Der vermietete Teil des Hauses wurde entgeltlich gegen Kaufpreiszahlung von DM 160.000,- veräußert. Die selbstgenutzte Wohnung wurde hingegen mit einem lebenslänglichen Wohnrecht belastet sowie gegen Zahlung eines Gleichstellungsgeldes an die Schwester übertragen.
Die Übertragung wurde hiermit unter einkommensteuerlichen Aspekten optimiert. Der Kaufpreis über 160.000 DM entfiel in voller Höhe auf die vermietete Wohnung und konnte abgeschrieben werden.
Der BFH bestätigte die vertragliche Zuordnung des Kaufpreises ausschließlich auf die vermietete Wohnung. Er begründete dies damit, dass es Angehörigen grundsätzlich frei steht, ihre Rechtsverhältnisse untereinander möglichst steuergünstig zu gestalten.


6. Internationale BesteuerungNach Oben


Ständiger Vertreter gem. DBA Portugal, BFH Urteil vom 03.08.2005Nach Oben

Grenzüberschreitende unternehmerische Aktivitäten werden häufig ohne Unterhaltung einer festen Geschäftseinrichtung im betreffenden Staat abgewickelt. Es genügt häufig, dass ein Angestellter mehr oder weniger regelmäßig nach dem Rechten sieht und dabei gleichzeitig in Ausübung seiner Vollmachten die Geschäfte abwickelt.

Dass hierdurch bereits eine Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens im Tätigkeitsstaat begründet sein könnte, wird häufig übersehen bzw. vernachlässigt.

Als Betriebsstätte werden nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen nicht nur die gängigen Ausprägungen, wie Geschäftsstellen und Zweigniederlassungen, angesehen. Vielmehr kann bereits ein Angestellter einer Gesellschaft eine sogenannte Vertreterbetriebsstätte begründen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die betreffende Person im jeweiligen Land mit einer weitreichenden Vollmacht ausgestattet ist. Hinzukommen muss ferner, dass die Person diese Vollmacht zum Abschluss von Verträgen auch gewöhnlich ausübt. Tut sie dies, liegen die Voraussetzungen einer Vertreterbetriebsstätte vor, mit weitreichenden ertragsteuerlichen Konsequenzen.

Der BFH hat im Zusammenhang mit dem DBA Portugal das Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte in Deutschland verneint. Der Mitarbeiter war in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auf deutschen Baustellen der portugiesischen Gesellschaft unterwegs. Seine Tätigkeit reichte über die Bauaufsicht, das Marketing bis hin zum Vertragsabschluss.
Der BFH nahm trotz ausreichender Befugnisse keine Vertreterbetriebsstätte an. Der Senat fordert vielmehr für das Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte eine Regelmäßigkeit, die im vorliegenden Fall nicht vorlag. Der Abkommensbegriff spricht von einem „gewöhnlichen“ Auftreten, das mit einem gelegentlichen Auftreten nicht vereinbar sei.


Absage an grenzüberschreitende Verlustverrechnung (Marks & Spencer), EuGH Urteil vom 13.12.2005Nach Oben

Mit Erleichterung wurde die Entscheidung des EuGH von der deutschen Finanzverwaltung zur Kenntnis genommen. Der europäische Gerichtshof hat den grenzüberschreitenden Verlustausgleich nur unter sehr engen Voraussetzungen zuerkannt.

Das Urteil erging zur britischen Gruppenbesteuerung. Nach diesen Vorschriften können Verluste der einzelnen Konzerngesellschaften bei der Muttergesellschaft berücksichtigt werden. Die Regelung nimmt jedoch ausländische Verluste hiervon aus.

Im entschiedenen Fall ging es um die Verluste europäischer Tochtergesellschaften anlässlich deren Liquidation bzw. Veräußerung. Der Konzern befürchtete eine Zunahme der Verlustsituation und beendete daraufhin die geschäftliche Aktivitäten der Einzelgesellschaften, indem er sie veräußerte und zur Auflösung brachte.

Entgegen der britischen Regelung wurden die Verluste unter Berufung auf den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit geltend gemacht. Wie nicht anders zu erwarten war, lehnte die britische Finanzverwaltung die Berücksichtigung ab. Der Sachverhalt ging daraufhin zum EuGH, der nunmehr zu prüfen hatte, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung europarechtlich geboten ist.

Der EuGH entschied, dass eine grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung generell nicht geboten sei. Zunächst müssen die nationalen Möglichkeiten einer Verlustberücksichtigung im jeweiligen Staat der Niederlassung ausgeschöpft sein. Sofern die Geltendmachung im ausländischen Staat jedoch ausgeschlossen ist, gestattet das Gemeinschaftsrecht die Einräumung der Berücksichtigung bei der Muttergesellschaft.


7. Besteuerung von PrivatpersonenNach Oben


Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen bei Gebäuden, Bayerisches Landesamt für Steuern Verfügung vom 24.11.2006Nach Oben

Im Jahre 2003 hat sich der Gesetzgeber in § 6 Abs.1a EStG dem Begriff des anschaffungsnahen Aufwands angenommen. Diesen Begriff hat die Rechtsprechung entwickelt, bis der Gesetzgeber ihn sich zu Eigen gemacht hat.

Wie der Name bereits sagt, handelt es sich dabei um Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand des Erwerbers, der in zeitlicher Nähe zum Kauf eines Gebäudes anfällt. Übersteigt dieser Aufwand innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes, handelt es sich nicht mehr um Aufwand, sondern um Herstellungsaufwand.

Fraglich ist, ob sich diese Grenze auf das gesamte Gebäude bezieht, oder etwa auf den jeweils unterschiedlich genutzten Gebäudeteil. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet je nach Nutzung eines Gebäudes mehrere Gebäudeteile. Je nach Nutzung können unterschiedliche Gebäudeteile eines Gebäudes vorliegen.

Dies führt zu der Frage, ob die 15% Grenze wohnungs- bzw. nutzungsbezogen auszulegen ist, oder ob auf die Anschaffungskosten des Gesamtgebäudes abzustellen ist.

Häufig finden Renovierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten bei Mehrfamilienhäusern nur an einzelnen Wohnungen statt und nicht am Gesamtgebäude. Bei einer wohnungsbezogenen Betrachtungsweise der Vorschrift führt dies häufig sehr schnell zur Umqualifizierung in Herstellungsaufwand. Nicht jedoch, wenn die Kosten ins Verhältnis zu den gesamten Anschaffungskosten des Gebäudes gesetzt werden.

Der bundeseinheitlich abgestimmte Erlass geht hier zutreffend von einer gebäudebezogenen Betrachtungsweise aus. Es kommt also nicht auf die Anschaffungskosten der einzelnen Wohnung an. Diese für den Anwender günstige Auslegung gilt nur dann nicht, wenn das Gebäude in Sondereigentum aufgeteilt ist. Sobald das Objekt aus mehreren Eigentumswohnungen besteht, ist bei der Prüfung der Wertverhältnisse auf die anteiligen Anschaffungskosten jeder Wohnung abzustellen.
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