08.12.2025 Kategorien: Compliance, Kanzlei, Newsletter, Steuerrecht

Rentenpaket 2025: Was der Bundestagsbeschluss für Arbeitgeber und Ruheständler bedeutet

Der Deutsche Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das sogenannte Rentenpaket 2025 in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Es umfasst drei zentrale Gesetze:

  • das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (sog. Mütterrente III),
  • das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz und
  • das Aktivrentengesetz mit der Einführung einer steuerfreien „Aktivrente“.

Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus; die Abstimmung ist für den 19. Dezember 2025 vorgesehen. Bei Zustimmung sollen die Neuregelungen überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Einen anschaulichen Überblick über die politische Debatte und die Abstimmung bietet die Berichterstattung der ARD-Tagesschau (online-Beitrag zum Bundestagsbeschluss vom 5. Dezember 2025).

 

  1. Stabilisierung des Rentenniveaus und „Mütterrente III“

Rentenniveau bis 2031 bei 48 % gesichert

Kern des Pakets ist die gesetzliche Festschreibung der sogenannten Haltelinie:
Das Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bis 2031 bei mindestens 48 % stabil. Ohne diese Regelung wäre nach aktuellen Projektionen ein Absinken auf etwa 47 % zu erwarten gewesen.

Nach Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums bedeutet dies beispielsweise für eine Rente von 1.500 € im Jahr 2031 einen monatlichen Mehrbetrag von rund 35 € – also etwa 420 € pro Jahr.

Zugleich bleibt der Nachhaltigkeitsfaktor – der die Rentenanpassung eigentlich an das Verhältnis von Beitragszahlern und Rentnern koppelt – bis 2031 ausgesetzt.

Vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten („Mütterrente III“)

Mit der Mütterrente III wird eine seit Jahren diskutierte Gerechtigkeitslücke geschlossen:

  • Für alle Kinder – unabhängig davon, ob sie vor oder nach 1992 geboren sind – werden künftig drei Jahre Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.

Damit werden die Kindererziehungszeiten für ältere Jahrgänge an das Niveau jüngerer Jahrgänge angehoben; Eltern von vor-1992-Kindern erhalten einen weiteren halben Entgeltpunkt und damit spürbar mehr Rente.

 

  1. Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz: Mehr Flexibilität für die bAV

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist die zweite tragende Säule des deutschen Alterssicherungssystems. Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist die Verbreitung bisher jedoch deutlich geringer als in Großunternehmen.

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen die Rahmenbedingungen verbessert werden:

  • Öffnung der reinen Beitragszusage (Sozialpartnermodell, § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG) auch für nicht tarifgebundene Unternehmen – damit können künftig deutlich mehr Arbeitgeber diese Modelle nutzen.
  • Erleichterungen und Entbürokratisierung im bAV-Recht, u. a. durch
    • mehr Flexibilität bei Abfindungen von Klein- und Kleinstanwartschaften und
    • Anpassungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.

Für Arbeitgeber – insbesondere KMU – eröffnen sich damit neue, rechtlich klarere Möglichkeiten, Mitarbeitenden eine attraktive betriebliche Zusatzversorgung anzubieten.

  1. Aktivrentengesetz: Steuerfreie „Aktivrente“ von bis zu 2.000 € monatlich

Mit dem Aktivrentengesetz führt der Gesetzgeber einen neuen Steuerfreibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter ein:

  • Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, kann künftig bis zu 2.000 € monatlich Arbeitslohn steuerfrei beziehen (Aktivrente).
  • Der Freibetrag soll ab 1. Januar 2026 gelten und wird als wesentlicher Baustein zur Bekämpfung des Fachkräftemangels verstanden.

Wichtig ist die persönliche Reichweite der Aktivrente:

  • Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen ab Erreichen der Regelaltersgrenze – unabhängig davon, ob eine Rente bereits bezogen oder aufgeschoben wird.
  • Nicht erfasst sind insbesondere Selbständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamt:innen.

Auf den steuerfreien Teil des Arbeitslohns bleiben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich fällig; nur der Einkommensteuerzugriff wird begrenzt.

Parallel dazu wird im Teilzeit- und Befristungsrecht das bisherige Anschlussverbot für sachgrundlose Befristung nach Renteneintritt aufgehoben. Damit können ältere Beschäftigte wiederholt befristet – etwa beim früheren Arbeitgeber – beschäftigt werden, ohne dass ein Sachgrund vorliegen muss.

 

  1. Politischer Kontext und Berichterstattung

Das Rentenpaket war politisch umstritten: Insbesondere die langfristigen Kosten der Haltelinie beim Rentenniveau und Fragen der Generationengerechtigkeit standen im Mittelpunkt der Debatte. Verschiedene Medien – darunter die ARD-Tagesschau – haben die teils kontroversen Diskussionen im Bundestag und innerhalb der Koalition ausführlich nachgezeichnet, etwa über:

  • die knappen Mehrheitsverhältnisse,
  • Kritik jüngerer Abgeordneter an den fiskalischen Langfristwirkungen und
  • die Rolle der Aktivrente als Instrument zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung Älterer.

Für Arbeitgeber und Versicherte ist jedoch maßgeblich, dass mit dem Bundestagsbeschluss nun konkrete Rechtsänderungen auf den Weg gebracht wurden, die kurzfristig – nach Zustimmung des Bundesrats – bereits zum 1. Januar 2026 wirksam werden können.

 

  1. Was bedeutet das für Arbeitgeber und HR-Abteilungen?

Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche ergeben sich insbesondere folgende Handlungsfelder:

  1. Überprüfung der bestehenden Versorgungsordnungen
    • Passen die aktuellen bAV-Regelungen zu den neuen gesetzlichen Möglichkeiten (Sozialpartnermodell, reine Beitragszusage)?
    • Bestehen in bestehenden Versorgungswerken Anpassungs- oder Informationspflichten?
  2. Strategische Nutzung der Aktivrente
    • Entwicklung von Modellen, um Leistungsträger im Rentenalter gezielt weiter zu beschäftigen und den neuen Steuerfreibetrag von 2.000 € optimal einzubinden.
    • Anpassung von Arbeitsverträgen, Befristungsmodellen und internen HR-Prozessen.
  3. Kommunikation und Compliance
    • Information von Mitarbeitenden über neue bAV-Optionen und die Möglichkeiten der Aktivrente.
    • Sicherstellung der korrekten lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Umsetzung.
  1. Welche Chancen ergeben sich für Arbeitnehmer und Ruheständler?

Für Versicherte und (künftige) Rentner:innen bietet das Rentenpaket insbesondere:

  • Stabileres Rentenniveau bis 2031 – die gesetzliche Rente bleibt an die Lohnentwicklung gekoppelt und fällt nicht unter 48 %.
  • Mehr Rente für Eltern durch die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Mütterrente III).
  • Zusätzlichen steuerfreien Spielraum durch die Aktivrente:
    • Bis zu 2.000 € monatlicher Arbeitslohn steuerfrei nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
    • Gestaltungsspielraum für Teilrenten, Weiterarbeit im bisherigen Beruf und Kombination aus gesetzlicher Rente, bAV und privater Vorsorge.

In der Praxis lohnt sich häufig eine individuelle Simulation, wie sich Aktivrente, Rentenbeginn (frühzeitiger oder späterer Bezug) und bestehende Vorsorgeverträge steuerlich und liquiditätsmäßig auswirken.

 

  1. Unser Fazit und Beratungsangebot

Das Rentenpaket 2025 bringt keine grundlegende Systemreform, aber wichtige Weichenstellungen:

  • Sicherung des Rentenniveaus auf 48 % bis 2031,
  • Schließung einer lang diskutierten Gerechtigkeitslücke bei den Kindererziehungszeiten,
  • Stärkung und Vereinfachung der betrieblichen Altersversorgung und
  • Einführung eines weitreichenden Steuerfreibetrags für Erwerbstätige im Rentenalter.

Für Unternehmen wie für Privatpersonen ergeben sich konkrete Gestaltungs- und Optimierungsmöglichkeiten, aber auch neue Abgrenzungsfragen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Wir unterstützen Sie gerne, insbesondere bei

  • der rechtssicheren Ausgestaltung und Anpassung von bAV-Modellen und Versorgungsordnungen,
  • der Gestaltung von Arbeitsverträgen und Beschäftigungsmodellen im Rentenalter (inkl. Befristungs- und Vergütungsfragen),
  • der individuellen Ruhestands- und Altersvorsorgeplanung unter Einbeziehung gesetzlicher Rente, Aktivrente, betrieblicher und privater Vorsorge.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, welche Auswirkungen das Rentenpaket 2025 konkret für Ihr Unternehmen oder Ihre persönliche Situation hat.