Die Erstellung des Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Insbesondere Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht elektronisch offenzulegen. Dies kann entweder durch Veröffentlichung oder Hinterlegung erfolgen.
Neue Anforderungen für die Offenlegung
Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2022: Rechnungslegungsunterlagen sind elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln.
Für Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2022: Die Einreichung erfolgt weiterhin beim Betreiber des Bundesanzeigers.
Bei verspäteter oder unvollständiger Offenlegung drohen Ordnungsgeldverfahren, die vom Bundesamt für Justiz eingeleitet werden. Zudem können Verstöße gegen Inhalts- oder Formvorschriften zu Bußgeldverfahren führen. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.
Aktuelle Regelung für das Geschäftsjahr 2023
Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz beschlossen, dass Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 frühestens ab dem 1. April 2025 eingeleitet werden.
Diese verlängerte Frist berücksichtigt die weiterhin spürbaren Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und soll Unternehmen mehr Zeit für die fristgerechte Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten einräumen. Die gesetzliche Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr 2023 endet am 31. Dezember 2024.