10.12.2024 Kategorien: Compliance, Leseempfehlungen, Steuerrecht

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt eine wesentliche Änderung bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen mit sich: Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 können Unterhaltsleistungen gemäß § 33a Abs. 1 Satz 11 EStG nur noch steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlung durch eine Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt. Barzahlungen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als abziehbare Sonderausgaben anerkannt.

Ziel der Neuregelung

Die Gesetzesbegründung führt aus, dass diese Regelung insbesondere Missbrauchsfällen in grenzüberschreitenden Sachverhalten vorbeugen soll. Dabei wird ausdrücklich klargestellt, dass es sich um eine Banküberweisung handeln muss, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen.

Praxistipp für Steuerpflichtige

Wir empfehlen Ihnen, die neuen Anforderungen rechtzeitig umzusetzen. Ab 2025 sollten Sie sicherstellen, dass Unterhaltszahlungen ausschließlich per Banküberweisung erfolgen. Wichtig ist, den Zahlungsnachweis in Form eines Kontoauszugs bereitzuhalten, um die steuerliche Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Eine mögliche Formulierung für unsere Mandanten lautet:

„Ab dem Jahr 2025 können Unterhaltszahlungen an Angehörige nur noch steuerlich berücksichtigt werden, wenn diese per Banküberweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Barzahlungen sind nicht mehr abzugsfähig. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie uns künftig einen Kontoauszug als Zahlungsnachweis vorlegen.“

Ausnahmefälle bei außergewöhnlichen Umständen

In besonderen Fällen, etwa bei kriegsbedingten Einschränkungen im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person, können Nachweiserleichterungen gewährt werden. Solche Ausnahmen erfolgen nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen und beruhen auf entsprechenden Verwaltungsregelungen.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Regelung oder zu möglichen Ausnahmefällen haben. Wir beraten Sie gerne!