Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 Vorschläge für zwei Richtlinien zur Änderung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und an deren Prüfung sowie an die Sorgfaltspflichten von Unternehmen veröffentlicht:
- Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG), der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“, Richtlinie (EU) 2022/2464) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CSDDD“, (EU) 2024/1760) im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflicht von Unternehmen („COM(2025)81“) und
- Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung CSRD und der CSDDD hinsichtlich der Zeitpunkte, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflicht von Unternehmen anwenden müssen („COM(2025)80“).
Diese betreffen insbesondere die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Die geplanten Neuerungen können erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben, insbesondere hinsichtlich der Berichtspflichten und deren Anwendungsbereiche.
Die zentralen Änderungsvorschläge im Überblick:
- Reduzierter Anwendungsbereich der CSRD: Die Berichtspflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten. Dies würde laut EU-Kommission den Kreis der verpflichteten Unternehmen um ca. 80 % reduzieren.
- Begrenzung der Anforderungen an die Wertschöpfungskette: Unternehmen sollen künftig nur noch standardisierte Informationen von Zulieferern mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen können.
- Anpassung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie COM(2025)81 soll eine überarbeitete Fassung der ESRS veröffentlicht werden, mit einer signifikanten Reduzierung der Datenpunkte.
- Streichung sektorspezifischer Standards: Die EU-Kommission soll keine sektorspezifischen Berichtsstandards mehr festlegen können.
- Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Pflicht zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleibt bestehen. Die geplante Prüfung mit hinreichender Sicherheit entfällt.
- Verschiebung der Berichtspflichten: Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen der „zweiten Welle“ (große haftungsbeschränkte Unternehmen) und der „dritten Welle“ (kapitalmarktorientierte KMU) soll um jeweils zwei Jahre verschoben werden.
- Neue Berichtspflichten ab 2027: Unternehmen, die unter den neuen Anwendungsbereich der CSRD fallen, sollen erst für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 zur Berichterstattung verpflichtet sein.
- Taxonomie-Verordnung: Die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung soll nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 450 Mio. EUR gelten.
Das IDW hat eine erste Analyse dieser vorgeschlagenen Änderungen vorgenommen und in Form eines IDW F & A-Dokuments veröffentlicht; abrufbar im Mitgliederbereich der IDW Website unter folgendem Link.
Hintergrund und weiteres Vorgehen:
Diese Reformvorschläge wurden bereits im Arbeitsprogramm der EU-Kommission 2025 angekündigt. Sie durchlaufen nun das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Das IDW analysiert die Vorschläge fortlaufend und begleitet die Diskussionen in den EU-Institutionen. Zum Arbeitsprogramm 2025 und zu den Hintergründen der angekündigten „Omnibus“-Vorschläge hatte das IDW am 13.02.2025 berichtet.
Unternehmen, die sich auf die neuen Nachhaltigkeitsberichtsanforderungen vorbereiten, sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und frühzeitig strategische Anpassungen prüfen. Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden.