22.12.2024 Kategorien: Compliance, Leseempfehlungen, Newsletter, Steuerrecht

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 kommt es zu einer bedeutenden steuerlichen Änderung für Privatanleger: Die seit 2020 bzw. 2021 geltenden Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte und den Ausfall privater Kapitalanlagen werden rückwirkend abgeschafft.

Hintergrund der Regelung
Die im Jahr 2019 eingeführte Einschränkung durch § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG sah vor, dass Verluste aus Termingeschäften und der Uneinbringlichkeit privater Kapitalanlagen nur begrenzt verrechnet werden konnten. Konkret durften diese Verluste ab 2021 nur bis zu 20.000 EUR pro Jahr mit entsprechenden Gewinnen aus Termingeschäften oder anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine darüber hinausgehende Verrechnung war ausgeschlossen, was zahlreiche Kritikpunkte in Fachkreisen nach sich zog – insbesondere aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken.

Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen
Mit der gesetzlichen Änderung durch das JStG 2024 werden diese besonderen Verlustverrechnungskreise vollständig und rückwirkend aufgehoben. Alle offenen Fälle profitieren von der neuen Regelung, sodass Verlustvorträge nun uneingeschränkt mit sämtlichen Kapitalerträgen verrechnet werden können. Damit reagiert der Gesetzgeber auch auf das wiederholt geäußerte Argument, dass die bisherigen Beschränkungen das Prinzip der Leistungsfähigkeit verletzen könnten.

Was bedeutet das für Anleger?
Anpassung offener Steuerbescheide
Steuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder für die Einspruch eingelegt wurde, können aufgrund der neuen Rechtslage problemlos angepasst werden. Verluste, die bisher nur eingeschränkt verrechnet werden konnten, sind rückwirkend in voller Höhe und ohne Begrenzung verrechenbar.

Kein Einspruch eingelegt?
In Fällen ohne Einspruch oder Vorbehalt der Nachprüfung kann die rückwirkende Verlustverrechnung nur innerhalb der Festsetzungsverjährung geltend gemacht werden. Bestehende Verlustvorträge sollten jedoch in künftigen Steuererklärungen vollständig genutzt werden.

Kapitalertragsteuerabzug erst ab 2026 angepasst
Banken und andere Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete sind erst ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet, die neuen Regelungen umzusetzen. Bis dahin verbleiben Verluste aus Termingeschäften und privaten Kapitalanlagen auf der Steuerbescheinigung und können nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Eine klare Regelung durch das BMF wäre hier wünschenswert, um Unsicherheiten zu vermeiden.

Kritik und Ausblick
Die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen ist ein begrüßenswerter Schritt, da sie Unsicherheiten und Anlagehemmnisse bei Privatanlegern beseitigt. Dennoch bleibt die weiterhin bestehende Beschränkung bei Aktienverlusten ein Kritikpunkt. Diese Regelung wurde bereits zur Prüfung beim Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die unterschiedliche Behandlung von Verlusten – basierend auf staatlichen Lenkungszielen und Haushaltsrisiken – erscheint aus Sicht vieler Experten wenig überzeugend.

Fazit:
Die Rücknahme der Verlustverrechnungsbeschränkungen stellt einen wichtigen Schritt zur steuerlichen Gleichbehandlung dar. Anleger sollten prüfen, ob sie von der neuen Rechtslage profitieren können und gegebenenfalls ihre Steuerbescheide anpassen lassen