01.07.2025 Kategorien: Compliance, Erneuerbare Energien, Kanzlei, Leseempfehlungen, Newsletter, Wirtschaftsprüfung

Bundestag beschließt umfangreiches Maßnahmenpaket zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Am 26. Juni 2025 hat der Bundestag das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet. Ziel ist es, der anhaltenden wirtschaftlichen Schwäche entgegenzuwirken und neue Investitionsanreize für Unternehmen zu schaffen. Der Gesetzentwurf sieht ein umfangreiches steuerliches Maßnahmenpaket vor, das kurzfristig Wirkung entfalten und mittel- bis langfristig Planungssicherheit und Investitionsdynamik fördern soll.

Mit einem geschätzten Entlastungsvolumen von knapp 46 Milliarden Euro in den Veranlagungszeiträumen 2025 bis 2029 markiert das Programm einen bedeutsamen Schritt in der steuerpolitischen Strategie zur Stärkung des Standorts Deutschland.

Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Maßnahmen:

 

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG)

Als konjunktureller „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab dem 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 wieder eingeführt.

Der AfA-Satz darf das Dreifache der linearen Abschreibung – maximal jedoch 30 % – betragen. Ziel ist es, Investitionen rasch zu realisieren und Unternehmen kurzfristig Liquiditätsvorteile zu verschaffen. Anders als ursprünglich im Koalitionsvertrag vorgesehen, ist die Regelung nicht auf „Ausrüstungsinvestitionen“ beschränkt, sondern umfasst wie gewohnt alle beweglichen Wirtschaftsgüter.

 

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes (§ 23 Abs. 1 KStG)

Der Körperschaftsteuersatz soll ab dem Jahr 2028 in fünf Schritten jährlich um einen Prozentpunkt von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032 gesenkt werden:

  • 2028: 14 %
  • 2029: 13 %
  • 2030: 12 %
  • 2031: 11 %
  • 2032: 10 %

Flankierend sollen weitere gesetzliche Regelungen angepasst werden, etwa im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige. Unternehmen erhalten dadurch ein langfristiges Signal zur Standorttreue und zur Reinvestition von Gewinnen.

 

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für Personenunternehmen (§ 34a EStG)

Einzelunternehmer und Mitunternehmer profitieren künftig von einer Entlastung bei nicht entnommenen Gewinnen. Der Thesaurierungssteuersatz wird stufenweise gesenkt:

  • 2028/2029: 27 %
  • 2030/2031: 26 %
  • ab 2032: 25 % (statt bisher 28,25 %)

Dies dient der steuerlichen Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften und schafft Anreize zur Innenfinanzierung im Mittelstand.

 

Neue AfA für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)

Für neu angeschaffte rein elektrische Fahrzeuge (Juli 2025 – Dezember 2027) wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt:

  • Jahr 1: 75 %
  • Jahr 2: 10 %
  • Jahr 3+4: je 5 %
  • Jahr 5: 3 %
  • Jahr 6: 2 %

Damit wird insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen der Umstieg auf Elektromobilität steuerlich erleichtert.

 

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei Elektro-Dienstwagen (§ 6 EStG)

Die begünstigte Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen E-Fahrzeugen (sog. 0,25 %-Regelung) wird künftig bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 EUR möglich sein (bisher: 70.000 EUR). Die Neuregelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden.

Auch für Arbeitnehmer, denen ein E-Dienstwagen überlassen wird, ergibt sich dadurch ein steuerlicher Vorteil (§ 8 Abs. 2 EStG).

 

Erweiterung der Forschungszulage (§ 3 FZulG)

Auch die steuerliche Forschungsförderung wird nochmals gestärkt:

  • Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage von 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR ab 2026
  • Erhöhung der Stundensätze für Eigenleistungen von 70 EUR auf 100 EUR je nachgewiesener Arbeitsstunde
  • Einführung einer Gemeinkostenpauschale in Höhe von 20 % auf die förderfähigen Aufwendungen

Die Änderungen gelten für F&E-Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen werden, und fördern sowohl Eigen- als auch Auftragsforschung.

Fazit und Ausblick

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm setzt der Gesetzgeber ein starkes Signal: Deutschland soll wieder attraktiver werden für Investitionen, Innovation und Standortentscheidungen. Besonders hervorzuheben ist, dass viele Maßnahmen zeitnah umsetzbar sind – etwa durch den schnellen Beginn der degressiven AfA oder die erweiterte Forschungszulage.

Gleichzeitig machen die geplanten Tarifsenkungen ab 2028 deutlich, dass langfristige strukturelle Verbesserungen im Fokus stehen. Die Zustimmung des Bundesrats am 11. Juli 2025 steht noch aus, wird jedoch erwartet.

Unternehmen sollten die neuen Möglichkeiten frühzeitig prüfen und in ihre Investitions- und Finanzplanung einbeziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Bewertung und der optimalen Nutzung der neuen Regelungen.