03.12.2023 Kategorien: Compliance, Immobilien, Leseempfehlungen, Newsletter, Steuerrecht

Aktuelle Gerichts-Entscheidungen bei der neuen Grundsteuer zum Bundesmodell 

Das #Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei richtungsweisenden Verfahren bezüglich des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts, speziell des in Rheinland-Pfalz und zehn weiteren Bundesländern angewendeten Bundesmodells, bedeutsame Entscheidungen getroffen. Die Vollziehung der in Frage gestellten Grundsteuerwertbescheide wurde ausgesetzt, da ernsthafte #Zweifel an deren #Rechtmäßigkeit bestehen.

  • Streitfall 1: Ein jahrzehntelang unrenoviertes Einfamilienhaus mit einem möglicherweise überhöhten Grundsteuerwert.
  • Streitfall 2: Ein aufgrund seiner Hanglage und besonderen Zugangssituation eingeschränkt nutzbares Grundstück, dessen Grundsteuerwert ebenfalls angezweifelt wird.

Im Fokus der Gerichtsentscheidungen stehen die einfachrechtlichen und #verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bewertungsregeln des Bundesmodells. Insbesondere die Art und Weise, wie die Bodenrichtwerte ermittelt werden und die unzureichende Berücksichtigung individueller Eigenschaften der Grundstücke, wurden kritisiert.

Diese Entscheidungen signalisieren zwar noch keine endgültige Aufhebung der Grundsteuerwertbescheide oder eine finale Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregeln, eröffnen aber neue Perspektiven für gerichtliche Überprüfungen und liefern Steuerpflichtigen wichtige Argumente für Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide.

Zudem verstärkt das FG den gerichtlichen Rechtsschutz für Steuerpflichtige.

Diese Urteile könnten signifikante Auswirkungen auf die zukünftige Anwendung des Bundesmodells und die Bewertung von Grundstücken haben.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen empfehlen wir dringend den Einspruch gegen Grundsteuer-Bescheide, sofern diese in Bundesländern gelegen sind, welche das sog. Bundesmodell anwenden und wo die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Auch für Grundbesitz in anderen Bundesländern kann ein Einspruch sinnvoll sein – sprechen Sie uns gerne an.