Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht den Entwurf des BMF-Schreibens zur Anwendung der §§ 138d ff. AO (Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen).
Das BMF-Schreiben gibt den aktuellen Stand der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wieder. Der Diskussionsentwurf ist noch nicht final abgestimmt.
Der 72-seitige Entwurf umfasst u.a.:
Den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Meldepflicht.
Hier führt der Entwurf ein Prüfschema auf (Tz. 6).
Tz. 9 definiert die Steuergestaltung und in Tz. 10 wird hierzu ein Beispiel erläutert.
Kennzeichen des § 138e AO.
§ 138e AO enthält die abschließende Aufzählung der Kennzeichen, die einen mitteilungspflichtigen Tatbestand auslösen (Tz. 105).
Mitteilungspflichtig ist die grenzüberschreitende Steuergestaltung als Ganzes, nicht jeder einzelne Teilschritt, wie z. B. einzelne Zahlungen (Tz. 106).
Verfahren zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung.
Die Übermittlung der Meldung(en) erfolgt über das Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZStOnline-Portal – BOP). Hierfür wird im BOP ein OnlineFormular bereitgestellt. In diesem müssen die Daten für die jeweilige Einzelmeldung händisch erfasst und anschließend an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden (Tz. 193).
Erläuterungen zur 30-tägigen Frist werden in Tz. 194 und 195 gemacht.
Darüber hinaus werden u.a. Erläuterungen zur Anlaufhemmung, zum Inhalt und zur Sprachenregelung gemacht.
Abschließend führt das BMF-Schreiben im Entwurf Anwendungs- und Übergangsregelungen auf.
Den vollständige Entwurf finden Sie hier.