COVID-19: Historische Herausforderung für Unternehmen und Privatpersonen
Die sich seit Ende 2019 dynamisch entwickelnde globale Gesundheitskrise rund um den Virus Covid-19 / SARS 2 hat sich seit März 2020 zu einer sich dynamisch ausbreitenden umfassenden Pandemie entwickelt. Die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Gesellschaft sind heute noch nicht absehbar. Die aktuellen Entwicklungen deuten jedoch auf schwerwiegende Folgen in der Realwirtschaft hin, deren Ausmaß abzuwarten ist.
Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen und sind von Unsicherheiten auf allen Ebenen bedroht. Gleichzeitig können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Dies kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, insbesondere was ihre Ausstattung an Finanzmitteln angeht. Neben steuerlichen Anpassungsmöglichkeiten ist eine laufende Liquiditätsplanung, eine offene Kommunikation sowie die Prüfung von Anpassungsmaßnahmen entscheidend. Wir stehen Ihnen hier als Partner aktiv zur Seite.
In dieser besonderen und dynamischen Situation voller neuer Herausforderungen gewinnt die Stetigkeit und Verlässlichkeit an Bedeutung. Gerne dürfen wir Ihnen zusichern, dass wir Ihnen weiterhin uneingeschränkt in unserer Handlungsfähigkeit als Partner in dieser Krisensituation zur Seite stehen, ohne dabei die gesundheitlichen Risiken aus dem Auge zu verlieren. Intensiv setzen wir uns mit Handlungsmöglichkeiten und aktuellen Entwicklungen auseinander, um Ihnen eine vorausschauende und zielgerichtete Beratung bieten zu können. Wir sind für Sie da!
Liquiditätssicherung
Die Prüfung und Sicherung der Liquidität stellt in der aktuellen Krise die erste verpflichtende Handlungsmaßnahme von Unternehmern dar.
Hierbei sollte neben einer Szenarioanalyse mit Stresstest auch unmittelbare Handlungen zur Sicherung der Liquidität vollzogen werden. Wir haben Ihnen diese in nachstehendem Schreiben zusammengefasst. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.
Kurzarbeitergeld
Das Coronavirus zieht weltweit immer größere Bahnen. Neben gesundheitlicher Probleme sind Folgen der fortschreitenden Infektionen für die Wirtschaft immer schwieriger abzuschätzen.
Um wirtschaftliche Engpässe von Unternehmen zeitweise abzufedern, kann Kurzarbeitergeld hierfür eine sinnvolle und zweckdienliche Lösung sein. Kurzarbeit ist hierbei an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die aktuelle Krise wird zu erheblichen Auswirkungen auf die Liquidität vieler Unternehmen führen, die unter aktuellen gesetzlichen Regelung zu einer Insolvenzantragsstellung unter Beachtung der Drei-Wochen-Frist führen würde.
Um dies zu begegnen, bereitet das Bundesjustizministerium (BMJ) eine Regelung vor, die den Unternehmen mehr Zeit geben soll. In Folge dessen beabsichtigt das BMJ die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020.
Dies wird laut dem BMJ aber nur für Unternehmen gelten, bei denen der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und bei denen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Eine Verlängerung dieser Maßnahmen auf den 31. März kommenden Jahres scheint möglich.
Umwandlungen und Umstrukturierungen – Ausweitung des Rückwirkungszeitraums als vorteilhafte Möglichkeit für Umstrukturierungen
Das Umwandlungsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass Verschmelzungen mit einer 8 monatigen Rückwirkung vor der Anmeldung beim Registergericht durchgeführt werden. Diese Woche wurde das Umwandlungsgesetz dahingehend angepasst, dass die Frist für Verschmelzungen auf 12 Monate ausgeweitet wurde (siehe Anlage), aber nur für Anmeldungen der Verschmelzungen in 2020.
Damit können Sie handelsrechtlich Verschmelzungen zwischen Kapitalgesellschaften rückwirkend zum 01.01.2020 noch vollziehen, auch wenn Sie die dazu erforderlichen Beschlüsse und die Anmeldung zum Registergericht erst nach dem 31.08.2020 aber noch vor dem 31.12.2020 durchführen.
Stichtag für die steuerliche Schlussbilanz gemäß § 11 Umwandlungssteuergesetz ist der steuerliche Übertragungsstichtag, der nicht frei wählbar ist, sondern dem Stichtag der dem Vermögensübergang zugrunde liegenden handelsrechtlichen Schlussbilanz entspricht (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz). Damit wäre auch eine steuerliche Rückwirkung der Verschmelzung auf den 01.01.2020 möglich bei erst späteren Beschlüssen in 2020.
Sollten Sie daher im Zuge der aktuellen Krise über notwendige und sinnvolle Restrukturierungen nachdenken, könnte dies eine für Sie vorteilhafte Möglichkeit darstellen, bei der wir Sie sehr gerne unterstützen.
Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrungen im Bereich der Umwandlung und Umstrukturierung stehen wir Ihnen hier gerne kompetent zur Seite.
Weiterführende Links
Steuerliches Hilfsprogramm
Hier informiert das Bundesfinanzministerium zu steuerlichen Hilfen: bundesfinanzministerium.de
Schutzschild für Unternehmen und Beschäftigte: bmwi.de
Möglichkeiten zur Steuerstundung: bundesfinanzministerium.de
Hilfsprogramm: bundesfinanzministerium.de
Bundesagentur für Arbeit
Kurzarbeitergeld – die Arbeitsagentur bietet entsprechende Informationen: arbeitsagentur.de
Antrag Kurzarbeitergeld: Antrag herunterladen
Anzeige über Arbeitsausfall: Anzeige herunterladen
KFW-Darlehen für COVID-19
Die Kredit- und Fördermaßnahmen zur Überwindung der Corona-Krise: kfw.de
Hier finden sie Antworten auf die meistgestellten Fragen: FAQ