17.07.2023 Kategorien: Compliance, Newsletter, Steuerrecht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am  den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht.

Ziel ist es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern sowie Impulse für Investitionen zu setzen. Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden. Durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sollen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.

Ebenfalls sollen Maßnahmen umgesetzt werden, die dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen.

 

Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz,
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung,
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs,
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 €,
  • mehr Liquidität bei KMU durch Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG,
  • Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG.

Das Steuersystem soll weiter vereinfacht werden, u.a. durch

  • Vereinfachung des Meldeverfahren für Kassen,
  • Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze in § 20 Abs 7 ErbStG von 600 € auf 5.000 €,
  • Beseitigung der Schriftformerfordernis an verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens durch Ermöglichung der elektronischen Datenübermittlung,
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO) sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften (§ 147a AO),
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG von 600.000 € auf 800.000 €,
  • Anhebung der Freigrenze i.S. des § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG von aktuell 600 € auf 1.000 €,
  • Vereinfachung der Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn,
  • Befreiung von Kleinunternehmern von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten,
  • Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG),
  • Vorantreiben der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters,
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €.

Das Steuerrecht soll u.a. durch folgende Maßnahmen modernisiert werden:

  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung,
  • Anpassung der AO und andere Steuergesetze an das MoPeG,
  • Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Die Steuerfairness soll gefördert werden, indem u.a.

  • die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf nationale Steuergestaltungen ausgeweitet wird,
  • Steuergestaltungen bei Investmentfonds (Immobilienveräußerungsgewinne und Freistellung Vermietungseinkünfte ohne steuerliche Vorbelastung) verhindert werden,
  • eine gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen eingeführt wird,
  • die Zinsschranke reformiert und
  • eine Zinshöhenschranke eingeführt wird.