20.07.2021 Kategorie : Corporate Finance / M&A

Mit dem aktienrechtlichen Squeeze-out hat der Gesetzgeber dem Hauptaktionär ein Instrument an die Hand gegeben, geringfügige Minderheiten auch gegen deren Willen zur Übertragung ihrer Aktien zu zwingen. Voraussetzungen für einen Squeeze-Out sind, dass der Mehrheitsaktionär über mindestens 95 Prozent der Anteile verfügt. Das Erreichen der 95%-Schwelle ist grundsätzlich auch durch eine Wertpapierleihe möglich.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das BMF sich ausführlich zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapierleihen, Kassa-Geschäften und anderen Wertpapiergeschäften geäußert hat (BMF, Schreiben v. 9.7.2021 – IV C 6 – S 2134/19/10003 :007).

Der BFH hat entschieden, dass das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. „Wertpapierleihe“ an den „Entleiher“ zivilrechtlich übereignet wurden, ausnahmsweise beim „Verleiher“ verbleiben können, wenn die zivilrechtliche Position des „Entleihers“ lediglich eine formale sei. Dies ergebe sich in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall aus den Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs (BFH, Urteil v. 18.8.2015 – I R 88/13, BStBl 2016 II S. 961).

Folglich besteht die Möglichkeit Aktien zivilrechtlich zu übertragen ohne stille Reserven in den zu übertragenden Aktien steuerrechtlich zu realisieren.

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (BStBl I S. 1324) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF-Schreiben finden Sie HIER.