10.06.2021 Kategorien: ESG, Financial Reporting

Eine interdisziplinäre Herausforderungen der Unternehmenspraxis

Ein Meilenstein mit Blick auf eine transparente und aussagekräftige ESG-Berichterstattung: Der Entwurf der EU-Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) wurde am 21. April 2021 veröffentlicht.

Eine Reihe von Regelungsbereichen des vorgelegten CSRD-Vorschlags werden in ihrem Zusammenwirken bei einer praktischen Umsetzung viele Unternehmen inhaltlich und zeitlich vor hohe Hürden stellen. Denn die neuen Regelungen sollen bereits für das Geschäftsjahr 2023 anzuwenden sein.

Unser Fazit

Eine massive Ausweitung auf bisher nicht betroffene Unternehmen und weitreichende Änderungen für die bestehenden Finanzberichterstattungsprozesse, unternehmensinterne Risikomanagement- und Kontrollsysteme sowie Corporate Governance Strukturen.

(1) Massive Ausweitung des Anwenderkreis

Die Berichtspflicht soll auf alle großen Unternehmen sowie alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ausgeweitet werden.

Sind bislang ca. 500 Unternehmen in Deutschland von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Berichterstattung betroffen, wird sich dieser Kreis bei Umsetzung der Vorschläge auf ca. 15.000 Unternehmen etwa verdreißigfachen.

Für kleine und mittlere, kapitalmarktorientierte Unternehmen (listed SMEs) sollen die Vorschriften erst ab dem Geschäftsjahr 2026 gelten (3-jährige Phasing-In Periode).

(2) Offenlegungen innerhalb des Lageberichts

Nachhaltigkeitsinformationen sollen verpflichtend im Lagebericht dargestellt werden. Die Möglichkeit einer separaten Berichterstattung analog der bisherigen nichtfinanziellen Erklärung (CSR-Bericht) wurde aus der CSRD gestrichen.

(3) Externe Prüfungspflicht für Nachhaltigkeitsinformationen und klare Verantwortlichkeiten für Vorstand und Aufsichtstrat

Um die Verlässlichkeit bzw. Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitsberichten zu erhöhen, soll eine externe Prüfungspflicht für alle berichtspflichtigen Unternehmen eingeführt werden.

(4) Elektronische Berichterstattung

Nachhaltigkeitsinformationen sollen in ESEF (European Single Electronic Format) gemeinsam mit den Finanzinformationen veröffentlicht werden.

(5) Einheitliche EU-Standards für die Berichtsinhalte

Zur Schaffung von vergleichbaren Informationen soll zeitnah ein EU-Berichtsstandard für Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellt werden.