03.09.2021 Kategorie : Compliance

Am 1. August 2021 trat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft. Mit diesem Gesetz wird das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt.

Damit werden alle transparenzpflichtigen Gesellschaften ab dem 1. August 2021 verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung aktiv mitzuteilen. Auch wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (etwa dem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) ergeben, besteht diese Pflicht. Die bisher geltenden Mitteilungsfiktionen (insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und [börsennotierte] Aktiengesellschaften) und Ausnahmeregelungen (etwa für bestimmte GmbH & Co. KG – Strukturen) entfallen ersatzlos.

Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion der bis einschließlich 31. Juli 2021 geltenden Regelungen berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich ist. Hieraus ergeben sich für zahlreiche Rechtseinheiten Pflichten, die jedoch drohen übersehen zu werden.

Da aufgrund der Neuregelung nun einige Gesellschaften, die bisher unter die Mitteilungsfiktion fielen, selbst meldepflichtig werden, gelten für diese (und nur für diese) folgende Übergangsfristen:

  • AG, SE, KGaA: 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder PartnG: 30. Juni 2022
  • In allen anderen Fällen (z.B. OHG, KG): 31. Dezember 2022

Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld.

Eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen und möglichen Implikationen für Ihr Unternehmen finden Sie in unserem Merkblatt.

Die Website des Transparenzregisters gibt zudem ausführliche Informationen. Ferner hat das Bundesverwaltungsamt Informationen und einen FAQ-Katalog veröffentlicht.