Der BFH hat mit Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19, V R 62/17 entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Als Begründung wird angeführt, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trägt und somit nicht selbständig handelt.
Das BMF hat entsprechend zur Anwendung des BFH-Urteils Stellung genommen und u.a. den UStAE in Abschn. 2.2 UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 8.7.2021 – III C 2 – S 7104/19/10001 :003).
Die Regelungen des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen in Abschnitt 2.2. Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 1 UStAE auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31.12.2021 ausgeführt worden sind. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn ein Beamter oder ein politischer Mandatsträger, der eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats nicht lediglich aufgrund seiner gesellschaftlichen oder politischen Stellung, sondern aufgrund unmittelbarer Verknüpfung mit seinem Amt ausübt, trotz eines vorliegenden Vergütungsrisikos insoweit für bis 31.12.2021 ausgeführte Umsätze als nicht selbstständig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig beurteilt wird.
Das BMF-Schreiben finden Sie HIER.